Autor: Firma UIMC Dr. Vossbein

Neue Standardvertragsklauseln bis spätestens Dezember 2022 umsetzen

Neue Standardvertragsklauseln bis spätestens Dezember 2022 umsetzen

Die Europäische Kommission hat FAQs veröffentlicht, die Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Standardvertragsklauseln geben sollen. Bei Standardvertragsklauseln handelt es sich um von der Europäischen Kommission verabschiedete Vertragsmuster, die für einen rechtskonformen Datentransfer in Länder außerhalb der EU benötigt werden. „Die FAQs sind schon als Hilfsmittel der EU zu verstehen, die alle mit den Standardvertragsklauseln berührten Unternehmen unterstützen sollen“, erklärt Dr. Jörn Voßbein von UIMC. Ein genauer Blick auf die seit Juni 2021 geltenden Standardvertragsklauseln sowie in die Kategorien der FAQ geben klare Hinweise für die involvierten Akteure.

Das Schrems II-Urteil hat zu einer erheblichen Nachschärfung der Anforderungen an die Standardvertragsklauseln geführt. Konkret: Der Datenexporteur trägt die Verantwortung für eine Prüfung des Datenschutzniveaus in einem Drittland, in das beabsichtigt ist, Daten zur Verarbeitung zu übermitteln. Es ist also eine sog. Datentransfer-Folgenabschätzung bzw. Data Transfer Impact Analyses (DTIA) erforderlich. Das Schutzniveau beim Umgang mit personenbezogenen Daten muss dabei europäischen Standards entsprechen. Zentrale Fragestellung beim Abschluss von Standardvertragsklauseln muss sein: Hindern gesetzliche Vorschriften im Drittland den Datenverarbeiter die Standardvertragsklauseln umfassend zu erfüllen? Dieser Fragestellung ist eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen, daher sind zu den im Juni 2021 neu erlassenen Standardvertragsklauseln die nun veröffentlichten FAQs für Praktiker eine wichtige Unterstützungsleistung.

Übrigens: Die im Juni 2021 beschlossenen Standardvertragsklauseln müssen ab Ende Dezember 2022 auch in Altverträgen Berücksichtigung finden. Bereits seit September 2021 sind sie zwingend in Neuverträgen anzuwenden.

Wie schaut die FAQ-Liste der EU aus? Insgesamt werden 44 Fragen auf 24 eng beschriebenen Seiten beantwortet. Sie sind nach Kategorien geordnet und geben für Interessierte einen wichtigen Überblick. Den eigentlichen Fachfragen ist zunächst ein Kapitel mit Grundsätzlichem vorgeschaltet. Darin werden Geschichte sowie Vorteile der Anwendung von Standardvertragsklauseln ebenso wie ihr Sinn und Zweck erläutert. Danach folgen Fragen und Antworten zu beabsichtigten Änderungen der involvierten Parteien und viele Praxisbeispiele: Die Nennung des Subdienstleisters, wie geht man mit der Meldung einer Datenpanne um oder wie funktioniert die Beweisführung zur Einhaltung der Standardvertragsklauseln neben einem Review oder Audit. Auch werden die Betroffenenrechte verdeutlicht und wie ein korrekter Umgang mit dem Wunsch auf Einsicht in die Standardvertragsklauseln ausschaut.

Wem welche Rolle zufällt, wird in einem Beispiel beantwortet, in dem ein deutsches Krankenhaus Blutproben zur Analyse an ein polnisches Labor weitergibt. Dieses wiederum lagert spezifische Blutuntersuchungen an ein indonesisches Institut aus. Der Datenexporteur ist das polnische Labor und Datenimporteur das indonesische Institut. Bei den Standardvertragsklauseln ist hier ein bestimmtes Modul anzuwenden. „Die FAQs helfen die richtige Rolle der Akteure voneinander abzugrenzen und somit die richtige Vorgehensweise bei den Standardvertragsklauseln zu gewährleisten“, erläutert UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein, „doch werfen sie zum Teil auch mehr Fragen auf als beantwortet werden, so dass intern der Datenschutzbeauftragte oftmals noch zu Rate gezogen werden sollte.“

Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH & Co. KG

Die UIMC ist eine gesellschaftergeführte mittelständische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz gehören wir zu den marktführenden Beraterhäusern. Wir bieten als Vollsortimenter sämtliche Unterstützungsmöglichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.

Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverständige Prüfstelle für die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.

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Das UIMCollege bündelt die auf jahrelange Erfahrung aufgebaute Schulungskompetenz und vereint alle Seminarangebote der UIMC und der UIMCert unter einem Dach. Das umfassende Seminarprogramm für Datenschutz und IT-Sicherheit/Informationssicherheit richtet sich insbesondere an Datenschutzbeauftragte und Sicherheitsverantwortliche aus Betrieben und Behörden. Aber auch Interessierte, Datenschutz- und EDV-Verantwortliche und solche, die es werden wollen, können sich natürlich zu den Seminaren anmelden.

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Informationssicherheit: Branchenstandard für Krankenhäuser (Webinar | Online)

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Durch die Verabschiedung des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG), welches insbesondere Auswirkungen auf § 75c SGB V hat, sind alle Krankenhäuser unabhängig von der Größe dazu verpflichtet ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) aufzubauen, welches bis zum 1. Januar 2022 nachzuweisen ist. Der Nachweis, dass diese Anforderung erfüllt wurde, gilt dann als erfüllt, wenn der branchenspezifische Sicherheitsstandard (B3S) eingehalten wird. Diese gesetzliche Anforderung ist letztlich gleichbedeutet damit, dass die KRITIS-Anforderungen auch für jene Krankenhäuser gelten, die nicht der KRITIS-Verordnung unterliegen. KRITIS durch die Hintertür.

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Die neuen Standarddatenschutzklauseln (Webinar | Online)

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Seit längerer Zeit gilt in der EU der Grundsatz, dass eine Übertragung personenbezogener Daten in Drittländer nur stattfinden darf, wenn im importierenden Land ein der EU gleichwertiges Datenschutzniveau gilt. Diese Regelung wurde mit Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fortgeführt. Insbesondere bei der Beurteilung des Datenschutzes in den USA kam es in der Vergangenheit zu vielen Konflikten, da es eine umfassende rechtliche Regelung dort nicht gibt und die bestehenden Vorschriften europäischem Recht widersprechen. Hierbei sei nur das sog. Schrems-II-Urteil genannt (die UIMC berichtete).

Streitpunkt waren immer wieder die Zugriffsrechte von US-Behörden auf in den USA gespeicherte Daten, die genutzt werden können, ohne dass betroffene Personen überhaupt informiert werden. Um trotz aller Unterschiede weiterhin Datenverkehr mit den USA zu ermöglichen, hat die EU in der Vergangenheit versucht, über verschiedene Abkommen eine Sicherheit für Unternehmen zu erreichen. Diese wurden aber alle vom Europäischen Gerichtshof mit dem Hinweis auf das mangelhafte Datenschutzniveau in den USA wieder einkassiert (Safe Harbor und Privacy Shield).

Die Übermittlung personenbezogener Daten kann aber dennoch gemäß Artikel 46 der DSGVO möglich sein. Hierbei müssen geeignete Garantien des Datenempfängers (z. B. Auftragsverarbeiter im Rahmen von SaaS oder Cloud-Diensten) vorgesehen werden und durchsetzbare Rechte und Rechtsbehelfe betroffenen Personen zur Verfügung stehen. Die Standarddatenschutzklauseln der EU-Kommission sollen solche geeigneten Garantien nun darstellen und wurden in Folge des Schrems-II-Urteils des EuGHs angepasst.

Die Vertragsmuster, die in vier Module für unterschiedliche Einsatz-Szenarien aufgeteilt sind, können von Unternehmen genutzt werden und sollen sicherstellen, dass Daten international unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften übermittelt werden können. Insbesondere soll nun vorab geklärt werden, wie mit Auskunftsersuchen von Behörden umgegangen wird. Der Datenimporteur muss zusagen, dass Betroffene unmittelbar benachrichtigt werden, wenn ein rechtsverbindlicher Antrag einer Behörde auf Herausgabe vorliegt. Außerdem sollen Maßnahmen angegeben werden, durch die die Menge der transferierten Daten möglichst geringgehalten oder diese sogar verschlüsselt werden.

„Die zwischenzeitlich aufgekommene Forderung, Unternehmen sollten Daten dann eben nur innerhalb der EU verarbeiten, sollte zwar – soweit möglich Berücksichtigung finden; ist aber als generelle Forderung weltfremd. Unsere Wirtschaft ist mittlerweile so vernetzt, dass die Datenverarbeitung in Drittländern auch für kleine und mittlere Unternehmen keine Seltenheit mehr ist,“ berichtet der langjährige Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein aus seinen Erfahrungen aus unzähligen Kundenprojekten. „Mit der Überarbeitung bietet die EU-Kommission eine Möglichkeit, hier möglichst rechtssicher zu agieren. Allerdings gilt hier nach wie vor der Grundsatz der Einzelfallprüfung, so dass eine kompetente Beratung unerlässlich ist.“ Die neuen Vertragsklauseln müssen in größerem Umfang als bisher angepasst werden und erfordern weitgehendere Prüf- und Dokumentationsschritte. Auch sollte stets vorab ein sog. „Data Transfer Impact Assessment“ zur Risikoprüfung durchgeführt werden.

Wichtig zu beachten: Bereits abgeschlossene Standarddatenschutzklauseln müssen binnen 18 Monaten erneuert bzw. neu abgeschlossen werden.

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Eventdatum: Mittwoch, 08. September 2021 14:00 – 15:00

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Whistleblowing-/Hinweisgeberschutz-Gesetz und der Datenschutz (Webinar | Online)

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Die EU nimmt die Unternehmen beim Hinweisgeberschutz in die Pflicht. Mit den Schutzmaßnahmen will die EU gewährleisten, dass Hinweisgeber keine negativen Konsequenzen fürchten müssen. Die Richtlinie soll das Melden in den Bereichen Bilanzfälschung, Geldwäsche, Korruption, Wirtschaftsspionage, Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Mobbing oder sexuelle Übergriffe in Unternehmen oder Behörden fördern.

Für Unternehmen und Behörden gleichermaßen. Sie müssen zukünftig ab einer Größe von 50 Mitarbeitern geeignete interne Meldekanäle bereitstellen. Für die Unternehmen ab 250 Mitarbeiter gilt diese Pflicht ab 17. Dezember 2021. Für kleinere Unternehmen gilt voraussichtlich noch eine Schon- und Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 17. Dezember 2023.

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Eventdatum: Mittwoch, 25. August 2021 10:00 – 14:30

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Durch die Verabschiedung des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG), welches insbesondere Auswirkungen auf § 75c SGB V hat, sind alle Krankenhäuser unabhängig von der Größe dazu verpflichtet ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) aufzubauen, welches bis zum 1. Januar 2022 nachzuweisen ist. Der Nachweis, dass diese Anforderung erfüllt wurde, gilt dann als erfüllt, wenn der branchenspezifische Sicherheitsstandard (B3S) eingehalten wird. Diese gesetzliche Anforderung ist letztlich gleichbedeutet damit, dass die KRITIS-Anforderungen auch für jene Krankenhäuser gelten, die nicht der KRITIS-Verordnung unterliegen. KRITIS durch die Hintertür.

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