Autor: Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

20.000 Euro. Erstes Bußgeld in Deutschland nach der DSGVO verhängt

20.000 Euro. Erstes Bußgeld in Deutschland nach der DSGVO verhängt

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, meldet in einer Pressemitteilung vom 22.11.2018 die Verhängung des ersten Bußgelds nach der DGSVO.

Gegen einen Social-Media-Anbieter aus Baden-Württemberg wurde ein Bußgeld von EUR 20.000,00 verhängt. Das Unternehmen sei – so Dr. Brink – wegen seiner umfassenden Kooperation mit der Datenschutzbehörde „glimpflich“ davon gekommen.

Auslöser war die Meldung einer Datenpanne bei der Datenschutzbehörde. Seit dem 25.05.2018 müssen sämtliche Datenpannen der Datenschutzbehörde innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden.

In dem betreffenden Fall sind personenbezogene Daten von über 330.000 Nutzern entwendet worden. Das Problem dabei war vor allem, dass die Passwörter der Nutzer im Klartext gespeichert waren und nicht verschlüsselt bzw. gehasht waren. Also konnten die Hacker alle Zugangsdaten der Nutzer auslesen.

Das ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vornahme ausreichender Maßnahmen zur Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO und damit ein Verstoß gegen die DSGVO der ein Bußgeld zur Folge haben kann. Denn jedes Unternehmen muss eine Risikoanalyse der bei sich verarbeiteten personenbezogenen Daten vornehmen und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um einen ausreichenden Schutz dieser Daten sicherzustellen.

Die Pressmeldung des LfDI kann hier abgerufen werden:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/11/LfDI-Baden-W%C3%BCrttemberg-verh%C3%A4ngt-sein-erstes-Bu%C3%9Fgeld-in-Deutschland-nach-der-DS-GVO.pdf

Fazit

Es geht also los. Die Bußgelder werden verhängt und die Kontrollen der Datenschutzbehörden sind in allen Bundesländern angelaufen.

Man sieht an diesem Beispiel gut, dass die Meldung einer Datenpanne Auslöser für entsprechende Verfahren der Datenschutzbehörden sein können, was jedoch keinesfalls dazu führen darf, dass Datenpannen verschwiegen werden. Denn das würde einen noch wesentlich größeren Schaden und ein ungleich höheres Bußgeld mit sich bringen.

Die zweite Erkenntnis der Pressmeldung ist, dass eine Kooperation und eine transparente Haltung gegenüber den Datenschutzbehörden ein wichtiges Instrument nicht nur zur Beseitigung von Datenschutzproblemen darstellt, sondern vor allem auch einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes hat.

Wir raten unseren Mandanten seit jeher zu einer möglichst umfassenden Transparenz und einer möglichst weitgehenden Kooperation in solchen Verfahren. Das Beispiel hier zeigt, dass sich diese Strategie auch auszahlt.

 

 

 

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Gericht: Facebook Custom Audience nur mit Einwilligung zulässig

Gericht: Facebook Custom Audience nur mit Einwilligung zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Einsatz der "Facebook Custom Audience" ohne Einwilligung des Nutzers gegen das Datenschutzrecht verstößt.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte 2017 einem Online Shop untersagt, das Marketing-Tool "Facebook Custom Audience" zu verwenden. Dieses ermöglicht es Unternehmen, Kunden, die auch ein Facebook-Konto haben, dort gezielt bewerben zu lassen.

Der Online Shop erstellt dazu eine Liste seiner Kunden oder Interessenten mit Name, Wohnort, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Kundenliste wird im Facebook-Konto des Online-Shops an Facebook übergeben. Zuvor werden die Kundendaten unter Einsatz des sogenannten Hash-Verfahrens in einen Hashwert (Buchstaben-Zahlen-Kombination) umgewandelt.

Facebook gleicht die Kundenliste des Shops mit allen Facebook-Nutzern ab und kann so feststellen, welcher Kunde des Shops auch bei Facebook registriert ist. Dann kann der Online-Shop diese Zielgruppe auf Facebook gezielt bewerben.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) hatte den Online-Shop aufgefordert, das Tool "Facebook Custom Audience über die Kundenliste" nicht mehr einzusetzen. Grund: Der Online-Shop holte keine Einwilligung des Nutzers ein. Aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht ist das erforderlich, da Kundendaten direkt an Facebook übermittelt wurden.

Gegen diese Anordnung klagte der Online-Shop vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Anordnung rechtmäßig ergangen sei. Auch gegen diese Entscheidung wendete sich der Online-Shop. So kam die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. 

Dieser hat jetzt schließlich entschieden, dass die Anordnung der Datenschutzbehörde rechtmäßig war.

Denn für die Frage, ob ein Verhältnis über eine Auftragsverarbeitung vorliegt, komme es nicht auf die vertragliche Vereinbarungen der Parteien an, sondern auf die tatsächlichen Abläufe der Datenverarbeitung. Facebook sei im konkreten Fall kein Auftragsverarbeiter sondern Dritter. Der Einsatz des Marketing-Tools "Facebook Custom Audience über die Kundenliste" sei daher nur rechtmäßig, wenn der Nutzer eingewilligt hat. Zwar habe der Werbetreibende ein berechtigtes Interesse an zielgerichteter Werbung, diesem Interesse stehen jedoch die überwiegenden, schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber. Denn sie rechnen nicht damit, dass ihre E-Mail-Adresse an Facebook übermittelt wird.

Der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in Bayern will die Entscheidung zum Anlass nehmen, die Prüfung auf weitere Branchen auszuweiten und Verstöße nach dem neuen Bußgeldrahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu sanktionieren.

Übrigens: Das LDA gibt auf seiner Website Allgemeine Hinweise und Anforderungen für Verantwortliche Datenverarbeiter zum Einsatz des Tools „Facebook Custom Audience“.

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IT-Sicherheit in Deutschland 2017

IT-Sicherheit in Deutschland 2017

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière und BSI-Präsident Arne Schönbohm haben in Berlin den Bericht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2017 vorgestellt. Das BSI kann als die deutsche IT-Sicherheitsbehörde angesehen werden. Hier sollen im besten Falle alle Informationen zu Cyberattacken, Methoden, Schwachstellen und Angriffen zusammenlaufen und hier sollen Methoden, Maßnahmen und Leitfäden zum Schutz vor diesen Attacken entwickelt werden.

Der Lagebericht des BSI beschreibt und analysiert die aktuelle IT-Sicherheitslage in Deutschland, die Ursachen von Cyber-Angriffen und die verwendeten Angriffsmittel und -methoden.

Der Bericht ist hoch interessant, da er insbesondere auch Beispiele und Angriffsmethoden aufzeigt und so nicht nur Einblick in die Möglichkeiten des Schutzes bietet, sondern praxisnah darstellt, wie hoch die Risikolage für die Daten- und IT-Sicherheit für Behörden und Wirtschaft tatsächlich ist.

Die Gefährdungslage im Berichtszeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 ist laut Angaben des BSI „auf hohem Niveau angespannt“. Insbesondere die stetig ansteigenden Zahlen über den Einsatz von Erpressungssoftware, so genannter Ransomware, macht deutlich, dass Cyber-Kriminelle hier eine lukrative Möglichkeit gefunden haben, in großem Umfang Geld zu erpressen.

Auch der „Klassiker“ Phishing ist nicht tot zu kriegen: Phishing-Angriffe, bei denen gezielt einzelne Mitarbeiter oder Unternehmen adressiert wurden, sind häufiger als in den letzten Jahren zu beobachten. Insbesondere durch die Masche des so genannten CEO-Betrugs (CEO Fraud) konnten Angreifer hohe Schadenssummen verursachen. Intensive Sensibilisierung der Mitarbeiter sowie die technische und organisatorische Absicherung von internen Prozessen können hier helfen.

Aus anderer Quelle habe ich kürzlich erfahren, dass mit Cyber-Kriminalität mittlerweile mehr Geld verdient wird als mit Drogenkriminalität. Und die wachsenden Aussichten auf schnelles Geld führen natürlich auch zu vermehrten Versuchen über – im Darknet relativ simpel zu beschaffende Hacker-Tools – ein Stück des Cybercrime-Kuchens abschneiden zu wollen.

Ich kann die Lektüre des Berichts nur wärmstens empfehlen, insbesondere die Darstellung der Angriffsmethoden auf den Seiten 18 ff.

Hätten Sie beispielsweise gewusst, dass es mittlerweile weit über 600.000.000 (ja, die Anzahl der Nullen stimmt) bekannte Schadsoftwareprogramme gibt?

Und denken Sie bitte auch daran, dass das Thema IT-Sicherheit in besonderem Maße mit dem Thema Datenschutz verbunden ist. Und kritische Sicherheitslücken, die zu Datenverlusten führen sind künftig meldepflichtig, was wiederum dazu führen wird, dass die Aufsichtsdatenschutzbehörden gemeldete Vorgänge und die dahinter stehenden IT- und Datensicherheitsmethoden im Unternehmen genauer unter die Lupe zu nehmen.

Beratung und Hilfe dazu aus rechtlicher Sicht gibt es wo? Natürlich bei uns.

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Nutzungsverbot, aber kein Anspruch auf Schadensersatz bei GPL-Verletzung

Nutzungsverbot, aber kein Anspruch auf Schadensersatz bei GPL-Verletzung

Open Source Lizenzen werden heutzutage in sehr vielen Softwareprodukten eingesetzt. Entgegen der landläufigen Meinung bedeutet Open Source aber nicht, dass mit der Software alles gemacht werden dürfte. Open Source bedeutet letztlich nur, dass der Quellcode der Software einsehbar zur Verfügung steht. Nahezu alle Open Source Tools stehen unter einer Lizenz. Es ist wichtig diese Lizenz zu kennen und zu prüfen, bevor die Software eingesetzt wird, denn davon hängt ab, ob das Open Source Tool überhaupt in die eigene Software integriert werden sollte oder nicht.

In dem Moment, in dem Software mit Open Source Anteilen vertrieben wird, egal ob das gegen Entgelt oder kostenlos passiert, greifen verschiedene Pflichten, die in den Lizenzen aufgeführt sind. Beispielsweise tritt oft ein sogenannter Copyleft-Effekt ein. Das bedeutet, dass – im Gegensatz zum Copyright – die bearbeitet oder neu geschaffene Software auch quelloffen, also als Open Source Tool und unter derselben Lizenz wie das ursprüngliche Tool, vertreiben werden darf. Ein kommerzieller Vertrieb ist damit in der Regel ausgeschlossen.

Meine Mandanten fragen mich oft, wie realistisch es denn sei, dass man wegen lizenzwidriger Nutzung von Open Source Software überhaupt belangt wird. Nun, es kommt immer wieder vor, dass Urheber an solchen Open Source Tools tatsächlich auch klagen. Ein Risiko ist also durchaus vorhanden. Es lohnt sich also tatsächlich sich vorab rechtlich beraten zu lassen.

Ein Beispiel ist ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13.06.2017. Dort hatten die Richter entscheiden, dass ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen der GPL – das ist die meist verbreitete Open Source Lizenz – zum Entfall der Nutzungsrechte führt.

Allerdings entschieden die Richter auch, dass die urheberrechtswidrige Verwendung einer unter der GPL lizenzierten Software keinen Schadensersatzanspruch begründet.

Was war passiert?

Die Klägerin vertrieb eine unter der GPL v 2.0 lizenzierte Software zur Herstellung von WLAN-Verbindungen. Weiterentwicklungen der Software vertrieb sie hingegen nur noch unter einer „proprietären“ Lizenz gegen Zahlung von Lizenzgebühren. Die Beklagte stellte die unter der GPL lizenzierte Software auf ihrer Homepage zum Download bereit, ohne dabei auch den Quelltext der Software und den Lizenztext der GPL zugänglich zu machen. Das ist aber laut der Lizenz verpflichtend. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst außergerichtlich. Die Beklagte stellte daraufhin den Vertrieb der Software ein, lehnte aber die Zahlung von Schadensersatz ab.

Wie wurde entschieden?

Das OLG Hamm wies die Klage auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz ab. Bei der Verwendung von GPL-lizenzierter Software sei anerkannt, dass Verstöße gegen die Lizenzpflichten zu einem Entfall der Nutzungsrechte führen. Daher begehe derjenige, der eine derartige Software unter Verstoß gegen die Bedingungen der GPL verbreite, automatisch eine Urheberrechtsverletzung.

Allerdings begründe der Urheberrechtsverstoß keinen Schadensersatzanspruch. Ein solcher komme nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber nicht auf die monetäre Verwertung seines ausschließlichen Nutzungsrechts verzichtet habe. Da die Klägerin die Software hier insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt habe, könne der „objektive Wert“ der Nutzung nur mit Null angesetzt werden. Ein Schadensersatzanspruch und ein zur Bezifferung des Anspruchs notwendiger Auskunftsanspruch bestünden daher nicht.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.6.2017, Aktenzeichen 4 U 72/16)

Fazit

Das Gericht hat geurteilt, dass die Nutzungsrechte bei Software, die unter der GPL lizenziert ist, nur auflösend bedingt eingeräumt werden. Verstöße gegen die Lizenzbedingungen bedeuten damit unmittelbar einen Entfall der Nutzungsrechte. Für den Rechtsverletzer, der die GPL-Software in seine eigene Software eingebaut hat ist das gleichbedeutend mit einem Vertriebsverbot seiner eigenen Software.

Ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen mündet auch direkt in eine Urheberrechtsverletzung. Diese löst üblicherweise einen Schadensersatzanspruch aus. Das Gericht entschied hier aber, dass eine Schadensberechnung im Wege der so genannten Lizenzanalogie nicht möglich sei, da die GPL eine lizenzgebührenfreie Rechtseinräumung vorsehe.

Wichtig: Die Entscheidung betrifft nur die Schadensberechnung im Wege der so genannten Lizenzanalogie, also einer fiktiven Lizenz nach dem Motto: „Was hätte der Rechtsverletzer zahlen müssen, wenn er die Software ordnungsgemäß lizenziert hätte?“ Eine grundsätzlich auch mögliche konkrete Schadensberechnung ist bei unter der GPL lizenzierter Software aufgrund der Lizenzgebührenfreiheit nicht erfolgsversprechend.

Denkbar sind aber Fälle, bei denen der so genannte Verletzergewinn herausverlangt werden kann, beispielsweise dann, wenn die unter der GPL lizenzierte Software verkauft wird. Da die Software im vorliegenden Fall von der Beklagten unentgeltlich zum Download bereit bestellt wurde, kam es auf diese Frage aber nicht an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
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