Vorteile der Vertragserstellung im Internet
Beratung durch einen Anwalt oder nicht
Die Vertretung eines Mandanten vor Gericht ist eine Aufgabe, bei der das Internet nicht helfen kann. Die umfassende Beratung bei der Errichtung eines Atomkraftwerkes erfolgt auch besser vor Ort. Bei vielen weiteren Aufgaben kommt es darauf an, wie viel Geld der Mandant zu zahlen bereit ist.
Spielt Geld keine Rolle, kann die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vorteilhaft sein. Sie muss es aber nicht. Es kann auch passieren, dass der Mandant zwar viel Geld bezahlt, aber eine Beratungsleistung erhält, die eher bescheiden ist. Ebenso kann der Mandant aber natürlich auch bei Rechtsdienstleistungen reinfallen, die er im Internet bezieht.
Strukturelle Vorteile der Interneterstellung
Es ist aber nicht so, dass es allein auf den Anbieter ankommt, sondern es gibt objektiv einige Vorteile, die für das Internet sprechen:
• Spezialisierung: Ein Anbieter im Internet hat Zugang zu Rechtssuchendem in ganz Deutschland. Eine typische Kanzlei hat dagegen einen Einzugsbereich von wenigen Kilometern. Dies macht es möglich, dass sich der Internetanbieter auf ein Rechtsgebiet spezialisieren kann. Der Anwalt vor Ort kann das in der Regel schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht. Er muss nehmen, was kommt. Der Internetanbieter kann daher sein Fachwissen auf seinem Spezialgebiet ausbauen.
• Transparenz: Anbieter von Waren und Dienstleistungen unterliegen typischerweise einer ständigen Kontrolle durch ihre Kunden. Das ist auch für Anbieter von juristischen Dienstleistungen nicht anders. Während die Ergebnisse juristischer Anbieter eines Anwalts vor Ort in der Regel nur seine Mandanten und eventuelle Gegnern desselben sehen, stehen die Arbeiten der Internetanbieter meist vollständig oder teilweise offen. Zudem unterliegen sie einer ständigen Bewertung durch Kunden über Bewertungsportale – sei es solche, die sie aus Marketinggründen selbst beauftragen oder durch selbsternannte Marktbeobachter.
• Kostenvorteil: Anbieter vom Vertragsassistenten im Internet profitieren von Skaleneffekten d.h. Kosten entstehen einmalig bei der Herstellung eines Vertragsassistenten. Ob dieser Vertragsassistent einmal oder tausendmal genutzt wird, ist im Prinzip kostenmäßig egal.
• Zugriff jederzeit von überall: Angebote im Internet können naturgemäß jederzeit und an jedem Ort abgerufen werden, jedenfalls wenn eine Internetverbindung besteht. Der Erfolg eines Besuchs eines Rechtsanwalts hängt davon ab, ob er Zeit hat.
Fazit
Insgesamt hängt bei einem Vergleich zwischen der Vertragserstellung durch einen Anwalt und der eines IT-Rechtsdienstleisters viel vom Einzelfall ab. Es gibt aber strukturelle Vorteile, die die Angebote im Internet haben.
Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.
Mehrere 100 Muster-Vorlagen und individuell anpassbare Dokumente wie Arbeits- und Mietverträge, Arbeitszeugnisse, Kaufverträge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Testamente runden das Portfolio ab.
janolaw bietet jetzt unter www.jano-legaltech.de Legal Tech für alle an. Mit den bewährten Vertragsassistenten von janolaw lassen sich juristische Anforderungen erstmals auch für kleine und mittelgroße Kanzleien automatisieren. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig.
janolaw AG
Otto-Volger-Straße 3c
65843 Sulzbach / Ts
Telefon: +49 (069) 24 74 34 -550
Telefax: +49 (069) 24 74 34 -559
http://www.janolaw.de
Geschäftsführer Recht
Telefon: +49 (6196) 7722-520
Fax: +49 (6196) 7722-507
E-Mail: sschiefer@janolaw.de
Organspende und Patientenverfügung
Die Spende eines Organs ist sicherlich eines der unangenehmen Themen, wenn man sich mit den eigenen Behandlungswünschen und Vorstellungen im Rahmen einer Patientenverfügung beschäftigt. Das mag auch der Grund dafür sein, dass die Zahl der Organspender konstant niedrig bleibt.
Trotzdem sollte in einer Patientenverfügung auch die persönliche Entscheidung über eine mögliche Organspende ausdrücklich geregelt werden. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Organspende, d.h. niemand ist gezwungen eine Entscheidung zu treffen. Wird weder eine Entscheidung für, noch gegen eine Organspende getroffen, müssen sich nahe Angehörige mit diesem Thema auseinander setzen und entscheiden. Dabei haben Sie den mutmaßlichen Willen des Betroffenen im Zusammenhang mit der Organspende zu befolgen.
Organspendeausweis dokumentiert Entscheidung
Erfolgt zu Lebzeiten der Entschluss für eine Organentnahme, so kann dieser nach außen, neben der Regelung in der Patientenverfügung, durch einen Organspendeausweis dokumentiert werden. Dieser wird den Versicherten durch ihre Krankenkassen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Eine Registrierung der möglichen Organspender bei Krankenkassen oder eine zentralen Stelle erfolgt zurzeit nicht, auch wenn die Schaffung eines Registers zur Speicherung der Spenderdaten in Zukunft vorgesehen ist.
In einem Organspendeausweis kann der Organspender nicht nur die Zustimmung zur Spende erklären, sondern er kann auch einer Entnahme ausdrücklich widersprechen oder die Bereitschaft zur Entnahme auf einzelne Organe beschränken.
Patientenverfügung und Organspende
Geht man von dem Regelfall aus, so soll eine Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen verhindern. Bei einer Organentnahme wird, zumindest für einen kurzen Zeitraum, gerade das medizinisch notwendig sein. Patientenverfügung und die Bereitschaft zur Organspende müssen sich jedoch nicht ausschließen. Auf jeden Fall ist es wichtig, dass der Wille klar geäußert und schriftlich festgehalten wird.
In einer Patientenverfügung kann sich der Verfasser, trotz des Verbotes von lebensverlängernden Maßnahmen, für eine Organspende aussprechen. Dazu kann in der Patientenverfügung, ausnahmsweise für den Fall der Entnahme, eine entsprechende Maßnahme genehmigt werden oder den Anordnungen in der Patientenverfügung gegenüber der Organspendebereitschaft ein absoluter Vorrang eingeräumt werden. Natürlich kann in einer Patientenverfügung auch, verbindlich für die behandelnden Ärzte, der Entnahme ausdrücklich widersprochen werden.
Patientenwille zählt
Auf jeden Fall müssen Patienten nicht befürchten, dass ihre Organspendebereitschaft dazu führt, dass die Regelungen in einer Patientenverfügung nicht beachtet werden. Eine Organspendeerklärung und die Patientenverfügung sind Willensäußerungen des Patienten, die beide beachtet werden müssen, sofern sie vorliegen.
In diesem Fall dürfen diese beiden Erklärungen nicht voneinander isoliert betrachtet werden. Der Patientenwille, der durch beide Erklärungen zum Ausdruck gebracht wird, ist in jedem Fall von den Ärzten zu befolgen. Der tatsächliche Patientenwille ist dabei auf jeden Fall zu beachten und zu befolgen.
Die janolaw AG bietet unter www.patientenverfuegung-janolaw.de Vorsorgedokumente für Unfall, Krankheit oder Alter. Basierend auf einem interaktiven Assistenten erstellt der Nutzer ein individuelles Dokument, das für seinen persönlichen Bedarf maßgeschneidert ist.
Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.
Mehrere 100 Muster-Vorlagen und individuell anpassbare Dokumente wie Arbeits- und Mietverträge, Arbeitszeugnisse, Kaufverträge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Testamente runden das Portfolio ab.
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Rechtsabteilung
E-Mail: tbarton@janolaw.de
Der Schlichtungsvorschlag im Rahmen der janoFair Online-Schlichtung
Grundsatz der Freiwilligkeit auch beim Schlichtungsvorschlag
Das janoFair Schlichtungsverfahren ist vom Grundsatz der Freiwilligkeit geprägt. Dieser Grundsatz gilt für das gesamte Verfahren. Er zieht sich von der Antragstellung bis hin zur Beendigung der Online-Schlichtung. Die Parteien entscheiden, ob sie das janoFair Schlichtungsverfahren überhaupt durchführen. Keiner der Beteiligten kann zur Durchführung gezwungen werden. Das gilt auch, wenn das Verfahren bereits angelaufen ist. Unter Beachtung dieses Grundsatzes wird auch der Schlichtungsvorschlag im janoFair Verfahren unterbreitet. Anders als ein gerichtliches Urteil, welches die Parteien eines Zivilprozesses unmittelbar verpflichtet (vorausgesetzt, es wird nicht mit Rechtsmitteln angegriffen), muss der Schlichtungsvorschlag durch den Antragsteller und den Antragsgegner angenommen werden. Erst mit der Annahme des Schlichtungsvorschlags durch die Parteien kommt ein (Vergleichs-)Vertrag zustande, der eine Bindungswirkung zwischen den vertragsschließenden Parteien entfaltet.
Einvernehmliche Konfliktlösung steht im Vordergrund
Sollte einer der Beteiligten den Vorschlag nicht annehmen wollen, kann er dazu auch nicht gezwungen werden. Es bleibt also den Parteien überlassen, ob sie die Schlichtung einvernehmlich beenden. Im janoFair Schlichtungsverfahren steht die einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit im Vordergrund. Der Streitschlichter ist dabei stets neutral und arbeitet auf die Herbeiführung einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung zwischen den Parteien hin.
Geltendes Recht und Vertrag als Grundlage des Schlichtungsvorschlags
Auch wenn die Durchführung des Verfahrens und die Annahme des Vorschlags in der Hand der Parteien liegen, orientiert sich der Vorschlag des Schlichters am geltenden nationalen Recht. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verbraucherschutzrecht zu. Bei einer Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wird stets auf die Einhaltung der geltenden Verbraucherschutzvorschriften geachtet. Neben den gesetzlichen Regelungen spielt in einem Fall, der zur Schlichtung angenommen wurde, auch die vertragliche Vereinbarung der Parteien eine wesentliche Rolle. Im Bereich des Onlinehandels kommen damit den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Shops, die beim Kauf die Grundlage für die rechtliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer bilden, eine wichtige Rolle zu.
Inhalt des janoFair Schlichtungsvorschlags
Grundsätzlich orientiert sich der Schlichtungsvorschlag an den gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Das bedeutet, dass neben dem Rubrum (Nennung der Parteien und des Streitgegenstandes) auch der eigentliche Vorschlag (z.B.: Der Verkäufer zahlt an den Käufer einen Schadensersatz in Höhe von 50 Euro.) zur Beilegung des Konflikts enthalten ist. Dieser Vorschlag wird vom Schlichter begründet. Wesentlicher Bestandteil der Begründung ist der zugrunde liegende Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Schlichter. Da sich der Schlichtungsvorschlag am geltenden Recht orientiert, diesem aber nicht zwingend entsprechen muss, kann der Schlichter weitere Erwägungen in seinen Schlichtungsvorschlag einließen lassen. Solche Erwägungen können insbesondere die jeweiligen Interessen der Beteiligten sein, die nicht unbedingt deckungsgleich sein müssen mit der geltenden Rechtslage. So kann z.B. bei einem Mangel der Käufer an einem Preisnachlass interessiert sein, obwohl ihm ein Anspruch auf eine Ersatzlieferung zusteht. Umgekehrt wird ein Shopbetreiber möglicherweise schnell und kostengünstig einen Konflikt beilegen wollen, auch wenn die vorgetragenen Tatsachen gegen den geltend gemachten Anspruch des Käufers sprechen.
Auf diese Weise kann der Schlichter dem Umstand Rechnung tragen, dass die janoFair Online-Schlichtung als ein flexibles Verfahren ausgelegt ist und dass sie mit der Möglichkeit der unkomplizierten Streitbeilegung eine echte Alternative zu einem Zivilprozess darstellt.
Information der Beteiligten sorgt für Transparenz
Auch in diesem Punkt steht die janoFair Online-Schlichtung den gesetzlichen Vorgaben des VSBG nicht nach. In seinem Schlichtungsvorschlag informiert der Schlichter die Parteien darüber, welche Konsequenzen die Annahme des Vorschlags mit sich bringt (Abschluss eines Vergleichs, der die Parteien vertraglich bindet). Darüber hinaus werden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass der vom Schlichter gemachte Vorschlag von einer gerichtlichen Entscheidung im konkreten Fall abweichen kann. Auf dieser Weise können die Parteien die weitere Vorgehensweise abwägen und gut informiert entscheiden, ob das Verfahren mit der Annahme des janoFair Schlichtungsvorschlags enden soll oder nicht.
Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.
janolaw bietet jetzt Legal Tech auch für kleine und mittlere Kanzleien. Mit den bewährten Vertragsassistenten von janolaw lassen sich juristische Anforderungen erstmals auch für kleine und mittelgroße Kanzleien automatisieren. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig: janolaw hat unter www.jano-legaltech.de eine neue Webseite live gestellt, die sich an Kanzleien und Rechtsabteilungen von Unternehmen richtet.
janolaw AG
Otto-Volger-Straße 3c
65843 Sulzbach / Ts
Telefon: +49 (069) 24 74 34 -550
Telefax: +49 (069) 24 74 34 -559
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Fehlende Patientenverfügung und Co. hinterlässt „Vorsorgelücke“
Spricht man das Thema Patientenverfügung an, hört man oft den Satz: „Eine Patientenverfügung ist doch nur was für Kranke oder Alte“. Gerade die jüngere Generation blendet dieses, zugegebenermaßen nicht ganz einfache und unangenehme Thema gerne aus.
Doch ein schlimmer Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden, unabhängig vom Alter, treffen. In einer solchen Notsituation stellt sich fast immer die Frage nach einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Co., wenn der Betroffene nicht mehr ansprechbar ist und seinen Willen äußern kann. Gerade in solchen Fällen müssen Ärzte wissen, wie der Patient zu Behandlungsmethoden steht, bzw. was gewollt ist und was nicht.
Angehörige oder Ehe/Lebenspartner dürfen nicht entscheiden
Mit dem weit verbreiteten Irrtum, nahe Angehörige oder Ehe-/Lebenspartner ohne besondere Bevollmächtigung dürften für den handlungsunfähigen Betroffenen entscheiden, wollen wir gleich zu Beginn aufräumen: Eine solche Berechtigung (kraft Gesetzes) gibt es schlicht und ergreifend nicht.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht lediglich das Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder vor. Darunter fällt etwa die Personen- oder Vermögenssorge. Ansonsten bestehen im Bezug auf Ehepartner, Eltern oder volljährige Kinder keiner Mitspracherechte oder Entscheidungskompetenzen. Dabei spielt der der Bereich, in dem Entscheidungen getroffen müssen, keine Rolle. Ob Gesundheit oder Finanzen. Ob Unfall oder Krankheit. Eine gesetzliche Personen- oder Vermögenssorge für einen Erwachsenen, die automatisch in einem Notfall greift, gibt es nicht.
Vorsorgevollmacht schafft Abhilfe
Um in einem Notfall für den nicht mehr handlungsfähigen Partner entscheiden zu können, wird eine (schriftliche) Vollmacht benötigt. Mit einer solchen Vorsorgevollmacht wird der Partner in die Lage versetzt, verbindliche Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen und Verträge wirksam abzuschließen.
Dabei kann eine Vorsorgevollmacht auf bestimmte Bereiche beschränkt werden und z.B. nur zur Vornahme von Handlungen im Bereich der Vermögenssorge berechtigen. In Kombination mit einer Patientenverfügung schafft eine Vorsorgevollmacht, eine Bevollmächtigung für den Bereich der Gesundheitssorge vorausgesetzt, die nötigen Voraussetzungen, um sicher zu stellen, dass die Anordnungen in der Patientenverfügung auch tatsächlich umgesetzt werden.
Ohne Vorsorgevollmacht wird ein Betreuer bestellt
Wird ein Volljähriger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit handlungsunfähig und liegt keine wirksame Bevollmächtigung für einen solchen Fall vor, erlangt der Betroffene seine Handlungsfähigkeit wieder durch die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Die Einsetzung eines fremden Betreuers lässt sich mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verhindern. Wird eine solche dem Betreuungsgericht vorgelegt, wird in der Regel kein fremder Betreuer bestellt, sondern die eingesetzte Vertrauensperson wird den Betroffenen vertreten, wenn sie hierfür aus Sicht des Gerichts geeignet ist. Unter Umständen wird ein Kontrollbetreuer bestellt, der lediglich die Aufsicht über den Bevollmächtigten führt.
Betreuungsverfügung für den Fall der Fälle
Muss aus irgendeinem Grund doch ein Betreuer bestellt werden, sichern Sie mit einer Betreuungsverfügung für diesen Fall Ihr Selbstbestimmungsrecht. In dieser Verfügung schlagen Sie dem Gericht verbindlich vor, wer zum Betreuer bestellt werden soll, bzw. wer auf gar keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.
In einer Betreuungsverfügung können Sie auch die Aufgabenkreise für den vorgeschlagenen Betreuer festlegen. Der zentrale Vorteil einer solchen Verfügung liegt darin, dass sie in der Regel verhindert, dass eine fremde Person zum Betreuer bestellt wird und in dieser Eigenschaft teils massiv in Ihr Selbstbestimmungsrecht eingreift.
Die janolaw AG bietet unter www.patientenverfuegung-janolaw.de Vorsorgedokumente für Unfall, Krankheit oder Alter. Basierend auf einem interaktiven Assistenten erstellt der Nutzer ein individuelles Dokument, das für seinen persönlichen Bedarf maßgeschneidert ist. Auf diese Weise kann ganz bequem online die oft unterschätzte „Vorsorgelücke“ geschlossen werden. Ohne großen Aufwand und ohne hohe Kosten.
Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.
Für dauerhaften Abmahnschutz sorgt der speziell auf den innerdeutschen Warenverkauf im Internet zugeschnittene AGB-Service. Ob als AGB Update-Service, der einfachen Copy & Paste Lösung, mit Aktualisierungsservice per E-Mail für Marktplätze bzw. den eigenen Internetshop, oder dem komfortablen AGB Hosting-Service für den eigenen Webshop mit kostenloser Online-Streitschlichtung janoFair und automatischer Aktualisierung der Rechtstexte per Schnittstelle. Beide Service beinhalten die janolaw Abmahnkostenhaftung und die optionale Möglichkeit die Rechtstexte für den eigenen Online-Shop auch in englischer und französischer Sprache zu erwerben. Darüber hinaus können Kunden mit dem Online-Shop Quick Check Ihren Internetshop auf weitere rechtliche Schwachstellen mit erhöhter Abmahngefahr überprüfen.
Mehrere 100 Muster-Vorlagen und individuell anpassbare Dokumente wie Arbeits- und Mietverträge, Arbeitszeugnisse, Kaufverträge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Testamente runden das Portfolio ab.
Zudem helfen erfahrene Rechtsanwälte bei Fragen zum Internetrecht verbindlich am Telefon und kostenlose Ratgeber-Broschüren leisten juristische erste Hilfe zum Download.
janolaw AG
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Rechtsabteilung
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Legal Tech für Alle
Anwendung für den eigenen Gebrauch
Kanzleien und Rechtsabteilungen verwenden schon jetzt eine Vielzahl von Mustervorlagen. Oft sind diese aber nicht systematisiert, jeder Mitarbeiter arbeitet für sich selbst. So geht wichtiges und teures Wissen verloren. Mit Legal Tech von janolaw kann das Know-how der Mitarbeiter allen anderen nutzbar gemacht werden.
Assistenten für Mandanten
Kanzleien betreuen ihre Mandanten oft über mehrere Jahre. Sie kennen deren Anforderungen genau. Mandanten werden aber zunehmend kostenkritisch. Sie sind nicht mehr bereit, für Standardleistungen Höchstpreise zu zahlen. Mit Legal Tech von janolaw
• …halten Kanzleien ihre Mandanten und verlieren sie nicht an größere Kanzleien
• …überraschen Kanzleien ihre Mandanten mit einem innovativen Angebot
• …haben Kanzleien eine Antwort auf die Frage nach ihren Angeboten zum Thema Legal Tech.
Rechtsabteilungen werden in einem Unternehmen oft nur als Kostenstelle wahrgenommen. Sie stehen stets unter Legitimierungsdruck. Mit Legal Tech von janolaw
• …überraschen Syndikusanwälte ihren CFO und zeigen ihm Einsparpotentiale
• …haben Rechtsabteilungen eine Antwort auf die Frage nach ihren Angeboten zum Thema Legal Tech.
Assistenten für alle
Mit Legal Tech von janolaw können Juristen selbst zum Legal-Tech-Unternehmer werden, indem sie eigene Vertragsassistenten aus ihrem Spezialgebiet anbieten. Nehmen wir einen Rechtsanwalt aus Frankfurt, der im Arbeitsrecht berät. Eine bekannte Anwaltssuchseite listet für Frankfurt am Main aktuell 146 Anwälte zum Stichwort „Arbeitsrecht“ auf.
Wie macht der Rechtsanwalt auf sich aufmerksam? Wie kann er sich von der Konkurrenz abheben, ohne gegen die strengen Werbevorschriften seines Berufsstandes zu verstoßen? Mit Legal Tech von janolaw. Der Anwalt könnte zum Beispiel einen Assistenten für Arbeitszeugnisse oder Arbeitsverträge für Bankangestellte erstellen. So werden die Mandanten von morgen auf ihn aufmerksam.
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janoFair Online-Schlichtung – eine echte Alternative zum Gerichtsverfahren
Abbruch der Online-Schlichtung
Das janoFair Online-Schlichtungsverfahren ist sowohl für den Shopbetreiber als auch für dessen Kunden eine freiwillige Angelegenheit. Daher kann das Verfahren nicht zwangsweise durchgeführt werden. Die Beendigung des Verfahrens ist zu jedem Zeitpunkt möglich und kann von beiden Seiten erklärt werden. Erklärt eine der Parteien, dass sie am Verfahren nicht mehr teilnehmen will, wird die Gegenseite darüber informiert. Das Schilichtungsverfahren ist damit beendet.
In diesem Fall bleibt den Beteiligten natürlich der Weg vor die ordentlichen Gerichte offen. Die Kunden des Shopbetreibers können versuchen, ihren Anspruch vor dem zuständigen Gericht durchzusetzen.
Anspruchsdurchsetzung nach Abbruch des Verfahrens
Entscheiden sich die Beteiligten für den gerichtlichen Weg, muss zunächst Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. In der Regel wird hierfür ein Rechtsanwalt beauftragt. Zu den Kosten des Rechtsanwalts sind ebenfalls Gerichtsgebühren zu entrichten, bevor das Gericht über die Klage verhandelt.
Neben dem Kostenaufwand, ist auch der Zeit-Faktor bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beachten. Gerichtliche Entscheidung werden nicht von heute auf morgen gefällt. In der Regel ist mit mehreren Monaten Verfahrensdauer zu rechnen. Wurde ein positives Urteil erstritten, kann die obsiegende Partei unmittelbar aus diesem Urteil zwangsvollstrecken, falls der Unterliegende nicht freiwillig dem Urteilsspruch nachkommt.
Beendigung der janoFair-Schlichtung durch Annahme des Schlichtungsvorschlags
Mit der Durchführung der Online-Schlichtung, arbeitet der Schlichter auf eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit hin. Die Voraussetzungen für eine gütliche Einigung liegen grundsätzlich vor, da die Parteien freiwillig an der Schlichtung teilnehmen.
Damit ist grundsätzlich die Bereitschaft gegeben, den Konflikt außergerichtlich und einvernehmlich zu erledigen. Wird der Schlichtungsvorschlag durch die Parteien angenommen, endet damit das Schlichtungsverfahren.
Bindungswirkung des Schlichtungsvorschlags
Haben die Parteien den Schlichtungsvorschlag angenommen, schließen sie einen (Vergleichs-) Vertrag, an den sie auch zivilrechtlich gebunden sind. Mit diesem Vertrag wird der Konflikt zwar verbindlich beigelegt, eine unmittelbare Zwangsvollstreckung ist allerdings aus einem solchen Vertrag nicht möglich. Die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich aus Gerichtsurteilen, notariellen Urkunden oder aus einem Anwaltsvergleich möglich.
Durchsetzung des angenommenen Schlichtungsvorschlags
Sollte nun einer der (Vertrags-)parteien der Ansicht sein, der Vertrag binde sie nicht und ihn daher nicht erfüllen (z.B. die vereinbarte Zahlung nicht leisten), muss zur Durchsetzung ein Gericht angerufen und Klage eingereicht werden.
Erst nachdem der Anspruch aus dem ursprünglichen Schlichtungsverschlag gerichtlich durchgesetzt wurde, kann auf der Grundlage eines solchen Urteils die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu bedient sich der Anspruchsteller eines staatlichen Zwangsvollstreckungsorgans, das mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wird. Zu den Zwangsvollstreckungsorganen gehören Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsabteilung beim Amtsgericht.
Die Zwangsvollstreckung gibt es nicht umsonst. Gerichtvollzieher oder Vollstreckungsgericht arbeiten nur gegen Gebühren, die der Vollstreckungsschuldner, zusätzlich zur Hauptforderung, im Erfolgsfall übernehmen muss.
janoFair Online-Schlichtung – die kostenneutrale Alternative der Konfliktbeilegung
In der Regel werden im E-Commerce Konflikte mit einem überschaubaren Streitwert ausgetragen. Auf der Tagesordnung sind Streitwerte von bis zu wenigen Hundert Euro. Vor diesem Hintergrund ist die Online-Schlichtung in diesen Fällen die optimale Form der Streitbeilegung.
Während die Beteiligten vor einem staatlichen Gericht eine Menge Zeit und Geld investieren müssen, um einen Anspruch durchzusetzen, bietet die janolaw AG unter www.janoFair.de mit ihrer Online-Schlichtung ein schnelles und kostenneutrales Verfahren.
Falls nötig, können die Beteiligten Ansprüche aus einem Schlichtungsvorschlag immer noch gerichtlich durchsetzen. Immerhin haben sie dann alles getan, was möglich war, um Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.
Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.
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Darüber hinaus können Kunden mit dem Online-Shop Quick Check Ihren Internetshop auf weitere rechtliche Schwachstellen mit erhöhter Abmahngefahr überprüfen.
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Anwälte kochen mit Wasser
Dies mag damit zusammenhängen, dass ihre Arbeit für den Laien oft einfacher aussieht, als sie tatsächlich ist:
• Sie äußern sich (meist) in derselben Sprache wie alle anderen,
• Sie bedienen keine besonderen Maschinen, die nur sie bedienen können,
• Sie üben keine handwerkliche Arbeit aus, für die besonderes Geschick erforderlich ist und
• Sie sind regelmäßig auch nicht übermäßig künstlerisch begabt,
so dass manch ein Mandant geneigt sein könnte zu sagen „Das kann ich auch“.
Das stimmt in den meisten Fällen nicht, aber zuweilen macht es tatsächlich keinen Unterschied, ob ein Rechtsanwalt mit zwei Staatexamen eine Entscheidung fällt oder ein Bürger mit gesundem Menschenverstand. Im Kern geht es um die Frage: Traut man einem solchen Bürger, nach entsprechender Anleitung zu, eine rechtlich relevante Entscheidung zu treffen oder muss diese durch einen leibhaftigen Rechtsanwalt getroffen werden.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt danach fragen, ob seine Tätigkeit nicht auch durch eine Maschine erledigt werden könnte, werden sie in 100% der Fälle die oder eine ähnliche Antwort erhalten: „Die Arbeit vieler Anwaltskollegen ist sicher durch Maschinen ersetzbar, aber meine Aufgaben sind derartig speziell und bedürfen einer solch genauen Kenntnis der Rechtslage, dass sie unmöglich durch Computer erledigt werden können.“
Tja und an dieser Stelle kommen wir also zum Wasserkochen: Richtig ist, dass es Anwälte gibt, die in ihrer Arbeit tatsächlich schöpferisch vorgehen, die keine Standardvorlagen nutzen, sondern aus dem profunden Schatz ihrer Berufserfahrung schöpfen und ein Werk schaffen, das es so noch nie zuvor gegeben hat.
Der durchschnittliche Anwalt wird aber schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht den Schatten einer Sommerlinde suchen, um dort die, aus der Tiefe seiner Rechtskenntnisse hervorquellenden Vertragsklauseln zu dem Gesamtbild eines Vertrages verknüpfen, sondern er wird – Achtung Praxisschock – die Schublade seines Schreibtisches aufziehen, dort nach dem Musterbuch von 1985 greifen und mit dessen Hilfe einen Vertrag erstellen, den er seinem Mandanten verkaufen kann.
Genau für diese Situation bietet janolaw nunmehr schon seit über 15 Jahren Vertragsassistenten an, die mehr als nur bloße Muster sind. Geeignet für jedes Rechtsgebiet erlauben Sie dem Nutzer, ein individuelles standardisiertes Dokument für seinen Bedarf zu erstellen.
Neu ist, dass janolaw seine Technologie auch Anwälten und Syndizi zur Verfügung stellt, damit diese ihre Fachkenntnisse ins digitale Zeitalter der Juristerei übertragen können. Die Kombination von Fachwissen und neuer Technologie bedeutet einen echten Mehrwert für den Mandanten.
Die janolaw AG bietet seit über 15 Jahren juristische Mustervorlagen zum Download und die Erstellung individueller Dokumente im Internet erfolgreich an. In diesem Bereich der juristischen Dienstleistung (sog. Legaltech) ist die janolaw AG Pionier und Vorreiter. Mit unserem interaktiven Vertragsassistenten haben wir die Erstellung von maßgeschneiderten juristischen Dokumenten perfektioniert und mit diesem Angebot den Rechtsberatungsmarkt verändert. Das oberste Prinzip ist für uns dabei die Qualität unserer Dokumente. Nach dem bewährten Ja-Nein-Prinzip erstellen auch Sie Ihre rechtsicheren Vorsorgedokumente mit janolaw.
janolaw bietet jetzt Legal Tech auch für kleine und mittlere Kanzleien und Rechtsabteilungen an. Mit den bewährten Vertragsassistenten von janolaw lassen sich juristische Anforderungen erstmals auch für kleine und mittelgroße Anbieter automatisieren. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig: janolaw wird am 1. März 2017 unter www.jano-legaltech.de eine neue Webseite live stellen, die sich an Kanzleien und Rechtsabteilungen von Unternehmen richtet.
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Online-Schlichtung mit janoFair
Die Vorteile der Online-Schlichtung von janoFair liegen klar auf der Hand: Ein schlankes, schnelles Verfahren, das in einer Konfliktsituation zwischen Online-Händlern und ihren Kunden für einen fairen und gerechten Interessenausgleich sorgt.
Kostenfreies Schlichtungsverfahren für alle Beteiligten
Ein weiterer zentraler Vorteil von janoFair ist ein kostenfreies Schlichtungsverfahren, das ausschließlich über das Internet durchgeführt wird. Die Online-Schlichtung ist nicht nur für den Kunden des Online-Shops kostenfrei, sondern auch für den Shopbetreiber.
Andere Anbieter, wie z.B. die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., die im Zuge der Einführung der alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen eingerichtet wurde, verlangen in der Regel für die Durchführung der Schlichtung vom Unternehmer Gebühren.
Für Verbraucher ist das Verfahren kostenfrei. Die Gebühren sind je nach Höhe des Streitwertes gestaffelt. Liegt der Streitwert bei bis zu 100 Euro, werden 50 Euro fällig. Bei einem Streitwert bis zu 5.000 Euro, werden von den Schlichtungsstellen bis zu 380 Euro berechnet.
Erkennt der Unternehmer den Anspruch sofort und vollständig an, ermäßigt sich das Entgelt. Ebenso kann auf die Erhebung von Entgelt verzichtet werden, wenn die Erhebung nach den Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint.
janoFair mit Kernkompetenz E-Commerce
janoFair ist, im Gegensatz zu der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, keine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG. Diese Tatsache ist ein Unterschied, kein Nachteil. Während die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, wenn eine branchenspezifische Schlichtung nicht angeboten wird, bietet janoFair das Online-Schlichtungsverfahren im Bereich E-Commerce.
Das Angebot der juristischen Dokumente für den Online-Handel stellt für die janolaw AG seit mehr als 10 Jahren eine der Kernkompetenzen dar. Mit unserem Schlichtungsverfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen im vollen Umfang gerecht wird, bieten wir nicht nur ein innovatives und faires Verfahren, sondern sorgen mit unserer Erfahrung im E-Commerce und Verbraucherrecht für einen gerechten Interessenausgleich zwischen den beteiligten Shopbetreibern und ihren Kunden.
Die janolaw AG bietet seit über 10 Jahren juristische Mustervorlagen zum Download und die Erstellung individueller Dokumente im Internet erfolgreich an. In diesem Bereich der juristischen Dienstleistung (sog. Legaltech) ist die janolaw AG Pionier und Vorreiter. Mit unserem interaktiven Vertragsassistenten haben wir die Erstellung von maßgeschneiderten juristischen Dokumenten perfektioniert und mit diesem Angebot den Rechtsberatungsmarkt verändert. Das oberste Prinzip ist für uns dabei die Qualität unserer Dokumente. Nach dem bewährten Ja-Nein-Prinzip erstellen auch Sie Ihre rechtsicheren Vorsorgedokumente mit janolaw.
Vertrauen Sie auf unser Angebot und gehören auch Sie zu den über 10.000 zufriedenen Kunden, die für die Erstellung ihrer Vorsorgedokumente auf janolaw gesetzt haben.
janolaw AG
Otto-Volger-Straße 3c
65843 Sulzbach / Ts
Telefon: +49 (069) 24 74 34 -550
Telefax: +49 (069) 24 74 34 -559
http://www.janolaw.de
Geschäftsführer Recht
Telefon: +49 (6196) 7722-520
Fax: +49 (6196) 7722-507
E-Mail: sschiefer@janolaw.de
Rechtsabteilung
E-Mail: tbarton@janolaw.de
Vorsorge für den Notfall und das Internet – eine innovative und leistungsstarke Kombination
Erstellung durch Anwälte
Soll eine seriöse und rechtsichere Vorsorge getroffen werden, fällt die Wahl meist auf einen Anwalt oder Notar. Die Erstellung der Texte durch einen Fachmann funktioniert dabei (fast) immer nach demselben Schema: Der Jurist fragt in einem Beratungsgespräch die Wünsche und Vorstellungen des Mandanten ab und arbeitet, unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzeslage und relevanter Rechtsprechung, nach diesen Vorgaben die erforderlichen Dokumente aus. In der Regel werden für solche Arbeiten, neben der Prüfung der Rechtslage, zahlreiche Formularbücher für die Anwaltschaft verwendet. In diesen Sammlungen finden sich die gängigsten Musterformulierungen, die Stück für Stück zu einem fertigen Dokument zusammengesetzt werden. Der Anwalt oder Notar sucht dabei, abhängig vom Willen des Mandanten, nach dem juristisch erforderlichen Mustertext, der das Gewollte nun in den Vorsorgedokumenten rechtsicher abbildet. Diese Tätigkeit lässt sich vereinfacht durch das folgende Schema darstellen:
1. Frage
2. Antwort
3. juristische Umsetzung
Qualität zählt
Die Qualität der Dokumente hängt nun vom Fachwissen des Juristen ab. Entscheidend ist, ob Anwalt oder Notar in der Lage sind, die richtigen (und notwendigen) Fragen zu stellen. Sie müssen, auf den Antworten des Mandanten basierend, einwandfreie und rechtsichere Texte, in diesem Fall Vorsorgedokumente, erstellen können. Letztendlich wird die Arbeitsweise des Anwalts dem Mandanten egal sein. Wichtig ist ihm nur, dass rechtskonforme Dokumente entstehen.
Internetdienstleister
Neben dem klassischen Weg dieses Rechtsproblem durch einen Anwalt zu lösen, bieten im Internet Dienstleister verstärkt die Möglichkeit an, juristische Dokumente zu erstellen. Zu unterscheiden sind zunächst reine Mustervorlagen, die wenig auf die individuellen Bedürfnisse des Verwenders eingehen. Interessanter sind dabei Angebote, die die Erstellung individueller Dokumente erlauben. Dabei erfolgt die Erstellung nach dem altbekannten Schema: Frage, Antwort, juristischer Text. Im Kern besteht also kein nennenswerter Unterschied zum klassischen Anwaltsgespräch. Der Ersteller beantwortet Fragen, die Software speichert und erkennt die Antworten und setzt die jeweils rechtlich einschlägigen Texte zu einem Dokument zusammen.
An dieser Stelle soll mit einem immer wieder auftretenden Irrglauben aufgeräumt werden, dem gleichermaßen Laien und juristische Fachleute unterliegen.
Maschine ersetzt nicht den Juristen (Menschen)
Bei dieser Art der Erstellung juristischer Dokumente, ist keine künstliche Intelligenz am Werk, die wie von Zauberhand Texte zusammensetzt und über kurz oder lang sämtliche Juristen überflüssig machen wird. Hier setzen Computerprogramme nach Vorgaben von Menschen (in diesem Fall Juristen) nach klar definierten Regeln und Normen juristische Texte zusammen. Wir erinnern uns an das obige Schema: Frage, Antwort, juristischer Inhalt.
Was nicht gefragt wird, taucht im Dokument nicht auf. Was wiederum abgefragt wird, das wird auch berücksichtigt. Nicht der Computer bestimmt, was in diesem Fall im Dokument auftaucht, sondern der Jurist, der den Computer mit entsprechenden Fragen, Texten und Formulierungen füttert. Ebenso, wie beim klassischen Weg, hängt auch hier die Qualität der Leistung von den juristischen Fähigkeiten des Anwalts (nicht des Computers) ab, der den Computer mit den notwendigen Informationen versorgt.
Interaktiver Assistent von janolaw
Mit unserem interaktiven Vertragsassistenten, der ein Anwaltsgespräch simuliert, können Sie ohne viel Aufwand und ganz bequem von zu Hause Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erstellen. Sie erhalten kein vorgefertigtes Muster, sondern ein auf Ihre Bedürfnisse und Wünsche individuell zugeschnittenes Dokument, das in Umfang, Qualität und Rechtsicherheit einem klassischen Anwaltsdokument in Nichts nachsteht.
Die janolaw AG bietet seit über 10 Jahren juristische Mustervorlagen zum Download und die Erstellung individueller Dokumente im Internet erfolgreich an. In diesem Bereich der juristischen Dienstleistung (sog. Legaltech) ist die janolaw AG Pionier und Vorreiter. Mit unserem interaktiven Vertragsassistenten haben wir die Erstellung von maßgeschneiderten juristischen Dokumenten perfektioniert und mit diesem Angebot den Rechtsberatungsmarkt verändert. Das oberste Prinzip ist für uns dabei die Qualität unserer Dokumente. Nach dem bewährten Ja-Nein-Prinzip erstellen auch Sie Ihre rechtsicheren Vorsorgedokumente mit janolaw.
Vertrauen Sie auf unser Angebot und gehören auch Sie zu den über 10.000 zufriedenen Kunden, die für die Erstellung ihrer Vorsorgedokumente auf janolaw gesetzt haben.
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Der Mehrwert von Legal Tech oder Die Legende von der Künstlichen Intelligenz
Beispiel Anwaltssuche: Die meisten Anwaltssuchseiten sind reine Datenbanken. Sie funktionieren nicht anders als ein Buch, in dem Anwälte aufgelistet sind. Dennoch haben sie für den Nutzer einen Mehrwert, denn sie erleichtern über eine Suchfunktion das Auffinden eines geeigneten Rechtsanwalts. Mit Legal Tech hat das aber nichts zu tun.
Beispiel Vertragsmuster: Vertragsmuster gab es schon vor dem Internet. Werden Sie online gestellt, hat das erst einmal nichts mit Legal Tech zu tun. Erst wenn die Muster interaktiv werden, d.h. wenn ihr Inhalt sich durch Rückkopplung mit dem Nutzer verändert, bieten sie gegenüber ihren analogen Brüdern einen Mehrwert. Dieser Mehrwert kann sogar nur dann entstehen, wenn die Vertragsmuster digitalisiert und aufbereitet werden. Analog wäre der Mehrwert nicht zu erzielen.
Im Kern funktionieren die anwaltliche Rechtsberatung und die richterliche Urteilsfindung schon immer wie ein Computer. Es findet ein Abgleich zwischen einem konkreten Lebenssachverhalt und einem abstrakten Normtatbestand statt, die sog. Subsumtion. Juristen neigen aus gutem Grund sogar dazu, ebenso wie ein Computer, eine Prüfung Schritt für Schritt durchzuführen: Ist Tatbestandsmerkmal 1 erfüllt, wird Tatbestandsmerkmal 2 und anschließend Tatbestandsmerkmal 3 geprüft. Ist eines der Merkmale nicht erfüllt, besteht kein Anspruch.
Problematisch sind dabei allein die Angebote, die behaupten, diese Subsumtion automatisch zu leisten, denn Lebenssachverhalte sind nicht für Computer aufbereitet. Sie haben eine unendliche Varietät. Nur wenn die abzugleichenden Lebenssachverhalte soweit standardisiert sind, dass sie eine endliche Anzahl an Varianten aufweisen, kann eine Rechtsfindung automatisch ablaufen. Beispiel: Die Gestaltungsformen eines Blattes sind unendlich, dennoch wird ein Mensch ein Blatt regelmäßig erkennen, ein Computer eher nicht. Das Schachspiel ist dagegen mit vielen, aber endlich vielen Varianten versehen. Hier kann ein Computer gut eingesetzt werden.
Es gibt hierfür aber Lösungen: Zum einen ist eine teilautomatisierte Lösung denkbar. Der Computer löst die Probleme soweit er kann und wirft nicht zu lösende Fragen zur Beantwortung durch einen Menschen aus. Zweite Lösung: Der Computer bindet einen Nutzer von Anfang an (interaktiv) ein und bietet „nur“ Hilfestellung bei der Entscheidung. Der Nutzer schlüpft dann in die Rolle einen Anwalts bzw. Richters und entscheidet, er subsumiert. Er entscheidet, ob Lebenssachverhalt 1 unter Normsachverhalt 1 fällt oder nicht. Der Computer führt ihn „nur“ zu dieser Entscheidung und hilft ihm mit rechtlichem Hintergrundwissen.
Praktisches Beispiel: Mietminderung. Der Mieter hat im Kern das Recht, weniger Miete zu zahlen, wenn die Wohnung vom Normalzustand negativ abweicht, also einen Mangel hat. Fallfrage ist, wie viel Miete der Mieter einbehalten darf. Problematisch ist hier schon die Erhebung des Sachverhalts. Selbst wenn zwei Mieter in der identischen, schadhaften Wohnung wohnen, werden sie unterschiedliche Auffassungen über den Mangel haben. Der eine beschreibt zum Beispiel die in seinem Badezimmer eintretende Wassermenge mit „es tropft ein wenig“, der andere beschreibt denselben Mangel mit „heftiger Wassereinbruch“.
Der Gesetzestext hilft mit der Formulierung „Mangel, der ihre [gemeint ist die Mietsache, also die Wohnung] Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“ nicht wirklich weiter, so dass üblicherweise auf vorangegangene Urteile von Gerichten zurückgegriffen wird. In diesen haben Richter über konkrete Einzelfälle geurteilt. Das Amtsgericht (AG) Detmold entscheidet dann z.B. 2005, dass ein „starker Wassereinbruch“ in einer Mietwohnung zu einer Mietminderung in Höhe von 10% der Miete berechtigt.
Es ist aber unklar,
• ob das AG Detmold in einem identischen Fall ebenso entscheiden wird,
• ob das Amtsgericht Münster, das vielleicht in dem aktuellen Fall zu entscheiden hat, ebenso wie das AG Detmold entscheiden würde und es ist vor allem unklar,
• ob der „starke Wassereinbruch“ des AG Detmolds dem „heftigen Wassereinbruch“ unseres Beispielfalls entspricht.
Was würde also Legal Tech in diesem Beispiel für einen Mehrwert bringen? Durch eine entsprechende Abfrage der Tatbestandsmerkmale wäre der Nutzer zum einen sicher, dass er keine Tatbestandmerkmale vergisst. Legal Tech böte also eine vollständige Checkliste, die zumindest sicherstellt, dass kein wichtiger Prüfungspunkt bei der Frage, ob ein Minderungsanspruch besteht, vergessen wird. Die Subsumtion, d.h. die Frage ob „heftiger Wassereinbruch“ ein „Mangel“ im Sinne des Gesetzes ist, bliebe dagegen dem Nutzer überlassen. Er müsste entscheiden, ob er ihn unter dieses Tatbestandsmerkmal packt oder nicht. Selbstverständlich würde er bei seiner Entscheidung durch Informationen auf die Rechtslage unterstützt, d.h. ihm würde etwa mitgeteilt, wie das AG Detmold entschieden hat.
Das Risiko einer zu hohen Minderung würde ihn treffen. Dies ist übrigens ja auch für einen Rechtsanwalt nicht anders. Dieser hat kein Geheimwissen, was ihn auf magische Weise dazu befähigt, den genau richtigen Minderungsprozentsatz zu treffen. Der Rechtsanwalt müsste auch bei einer analogen Beratung eines Mandanten darauf hinweisen, dass der von ihm angesetzte Minderungswert auf einer subjektiven Einschätzung beruht.
Fazit: Legal Tech kann dem Nutzer bei rechtlichen Fragestellungen vielfältig helfen, eine künstliche Intelligenz bietet es dagegen nicht.
janolaw bietet jetzt Legal Tech auch für kleine und mittlere Kanzleien. Mit den bewährten Vertragsassistenten von janolaw lassen sich juristische Anforderungen erstmals auch für kleine und mittelgroße Kanzleien automatisieren. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig: janolaw wird am 1. März 2017 unter www.jano-legaltech.de eine neue Webseite live stellen, die sich an Kanzleien und Rechtsabteilungen von Unternehmen richtet.
Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.
Für dauerhaften Abmahnschutz sorgt der speziell auf den innerdeutschen Warenverkauf im Internet zugeschnittene AGB-Service. Ob als AGB Update-Service, der einfachen Copy & Paste Lösung, mit Aktualisierungsservice per E-Mail für Marktplätze bzw. den eigenen Internetshop, oder dem komfortablen AGB Hosting-Service für den eigenen Webshop mit kostenloser Online-Streitschlichtung janoFair und automatischer Aktualisierung der Rechtstexte per Schnittstelle. Beide Service beinhalten die janolaw Abmahnkostenhaftung und die optionale Möglichkeit die Rechtstexte für den eigenen Online-Shop auch in englischer und französischer Sprache zu erwerben. Darüber hinaus können Kunden mit dem Online-Shop Quick Check Ihren Internetshop auf weitere rechtliche Schwachstellen mit erhöhter Abmahngefahr überprüfen.
Mehrere 100 Muster-Vorlagen und individuell anpassbare Dokumente wie Arbeits- und Mietverträge, Arbeitszeugnisse, Kaufverträge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Testamente runden das Portfolio ab.
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