TSVG: Digitaler und besser vernetzt
Dem verbesserten Datenaustausch zwischen den Beteiligten im Gesundheitswesen sind im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) einige neue Regelungen gewidmet. Leistungserbringer sind bereits jetzt verpflichtet, Versicherte nach ihrem Hausarzt zu fragen und diesem – wenn der Patient zustimmt – Behandlungsdaten und Befunde zu übermitteln. Dieselbe Pflicht gilt umgekehrt genauso für die Hausärzte.
Auch Krankenkassen sind in der Pflicht
Seit Dezember 2019 sind daher die von den Krankenkassen neu ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen NFC-Schnittstelle (Near Field Communication, NFC) ausgestattet, um den Datenaustausch zu erleichtern.
Ab Januar 2021 müssen die Kassen als nächsten Schritt ihren Versicherten eine zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen. Der Zugriff darauf mit mobilen Endgeräten wie Handys und Tablets muss möglich sein. „Hier ist allerdings noch zu klären, wie die Sicherheitsanforderungen ausgestaltet werden“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Für die Entwicklung eines entsprechenden Zulassungsverfahrens sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Gematik GmbH in Berlin als Dienstleister rund um die elektronische Gesundheitskarte zuständig.
Ebenfalls ab Januar 2021 müssen Ärzte Arbeitsunfähigkeitsmitteilungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Der Patient erhält die AU-Bescheinigung ebenfalls digital oder in Papierform. Eine elektronische Übermittlung an den Arbeitgeber ist im Gesetz (noch) nicht vorgesehen.
Schon jetzt können die Krankenkassen digitale Gesundheits-Apps im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) – also zentral organisierten Behandlungsprogrammen für chronisch kranke Menschen – anbieten, auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch keine Richtlinien erlassen hat. Solche Apps können:
- den Zugang zu individuellen Online- Schulungen für chronisch Kranke vereinfachen,
- die Verständigung zwischen Arzt und Patient über Therapieziele – und wie sie sich erreichen lassen – erleichtern,
- an Termine und Schulungen erinnern und
- als virtuelle Coaches zwischen den DMP-Terminen Motivationsimpulse vermitteln.
Auch in der Geburtshilfe soll die Digitalisierung helfen. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis vom Hebammen mit deren Leistungsspektrum inklusive einer Suchfunktion. Die dort gesammelten Daten übermittelt der Verband an die Krankenkassen.
Weitere Erleichterungen und Verbesserungen
Zur Verbesserung der Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, sieht das TSVG eine Reihe von Maßnahmen vor. So müssen bereits jetzt regionale Zuschläge in Gebieten gezahlt werden, die unterversorgt sind oder in denen eine Unterversorgung droht. Zudem sind einzelne Arztgruppen in strukturschwachen Regionen von bestehenden Zulassungsbeschränkungen ausgenommen.
Auch bei der Gründung medizinischer Versorgungszentren (MVZ) hat der Gesetzgeber Erleichterungen eingeführt. Anerkannte Praxis- oder Ärztenetze können jetzt ein MVZ gründen. Und: MVZ können Ärzte über Planungsgebiete hinweg anstellen.
Die Zahl der bundesweit geförderten ambulanten Weiterbildungsstellen für grundversorgende Fachärzte wird von 1.000 auf 2.000 verdoppelt. Zudem soll die Weiterbildung der dringend benötigten Kinder- und Jugendärzte gefördert werden.
Bürokratieabbau in Sicht
Darüber hinaus will das TSVG zum Abbau der Bürokratie beitragen: So wird ab Oktober 2020 bei der Verordnung von Heilmitteln keine Krankenkassengenehmigung mehr benötigt, auch wenn sie die „orientierende Behandlungsmenge“ (früher: Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls) überschreiten sollte.
Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie lassen sich dann bei ausgewählten Indikationen per Blankoverordnung verschreiben, sodass die Therapeuten im Rahmen der Indikation selbst über die Durchführung der Therapie entscheiden können. Solche Blankoverordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Licht und Schatten „Einerseits ist das TSVG mit viel Symbolpolitik gespickt und stellt einige Neuregelungen öffentlichkeitswirksam heraus. Das wird aber an den wirklich verbesserungswürdigen Punkten nicht viel ändern“, sagt Groove. Andererseits sind viele kleine Veränderungen in dem Gesetzespaket enthalten, die Ärzten und Patienten tatsächlich an einigen Stellen Erleichterungen bringen dürften.
Gerade bei der Digitalisierung stellt sich die Frage, ob sich die Vorhaben auch umsetzen lassen. „Datenschutz und technische Sicherheit haben hier schon viele Projekte im Sand verlaufen lassen“, kommentiert Ecovis-Rechtsanwältin Groove
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.
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Sichere Daten: Software und DSGVO abstimmen
Windows 10 hat einige Stärken, die bei den älteren Versionen nicht vorhanden waren. Zum einen ist ein Virenscanner integriert, der für die meisten Fälle ausreichend ist. Zum anderen verfügt die Software mit dem Edge Browser über einen Browser, der sich, anders als der nach wie vor enthaltene Internet Explorer, an die gängigen Web-Standards hält. Zudem wurde die Benutzeroberfläche an die Bedienung mit einem Touchscreen angepasst. „Das sind aus Anwendersicht alles positive Neuerungen. Übersehen wird dabei aber häufig, dass Microsoft durch das Sammeln von Daten zu viele Informationen über die Nutzer der Produkte und Anwendungen aus der Windows-10-Versionsfamilie abgreift“, warnt Markus Bergmaier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing.
Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass Windows 10 nicht nur ein Betriebssystem ist, sondern auch als Systemumgebung weitere zusätzliche Funktionalitäten anbietet. Dabei werden die unterschiedlichsten Nutzerdaten erfasst. Besonders problematisch ist es allerdings, wenn Telemetriedaten an Microsoft gesendet werden. Dabei handelt es sich um Angaben zur Sicherheit und Stabilität des Systems, die online übertragen werden.
Problematische Software
„In der Regel ist jeder PC mit dem Internet verbunden, also mit permanenter Datenübermittlung. Einen konkreten Hinweis von Microsoft dazu gibt es nicht“, erklärt Bergmaier.
Die Probleme aus Datenschutzsicht:
- Windows 10 übermittelt in der Standard- Einstellung sehr viele und selbst in der höchsten Sicherheitsstufe noch immer einige Daten an Microsoft.
- Die Datenübermittlung an Microsoft kann durch bestimmte Einstellungen begrenzt werden. Abstellen lässt sich diese auch in der höchsten Sicherheitsstufe nicht.
- Für den Durchschnittsnutzer sind die Anpassungen an die höchste Sicherheitsstufe technisch nur schwer umzusetzen.
- Da die Übertragung verschlüsselt erfolgt, ist es für Anwender nicht nachvollziehbar, ob und welche personenbezogenen Daten an Microsoft übertragen werden.
- Zweimal im Jahr stellt der Konzern eine neue „Build“ zur Verfügung. Technisch gesehen ist das ein Upgrade auf eine neue Version, die aber weiterhin Windows 10 heißt. Die Datenschutzeinstellungen werden bei jedem Update – zumindest teilweise – wieder zurückgesetzt.
„Für technische Laien und teilweise auch für IT-Fachleute ist es zudem oftmals kaum möglich, sich korrekt mit den einzelnen Versionen auseinanderzusetzen. Das kann dazu führen, dass zwingend notwendige Einstellungen verloren gehen und der Schutz persönlicher Daten von Dritten nicht mehr gewährleistet ist“, sagt Ecovis-Experte Bergmaier.
Hinzu kommt: Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Unternehmen, Arztpraxen und alle anderen Heilberufler dazu verpflichtet, eine datenschutzkonforme Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Diese Regeln gelten nicht nur für Ärzten untereinander, sondern auch für die Kommunikation zwischen Sozialversicherungsträgern und den Versicherten (siehe unten „Datenschutzgerechte Kommunikation mit den Krankenkassen gefordert“). Diese werden künftig ebenfalls in die Pflicht genommen, wie Daten zu versenden sind.
Abhilfe schaffen und datenschutzkonform arbeiten
Was also tun, wenn nicht auf die entsprechenden Funktionalitäten, die Microsoft bietet, verzichtet werden kann?
- Am einfachsten und praktikabel ist der Rückgriff auf Open-Source-Produkte mit ähnlichen Funktionen.
- Grundsätzlich möglich ist eine kostenpflichtige Supportverlängerung von Windows 7 – allerdings nur kurzfristig.
- Um die Übermittlung der Telemetriedaten zu vermeiden, ist auch das „Einsperren“ von Windows 10 mithilfe einer Terminal- Server-Konstellation möglich. Dies erfordert allerdings die Anpassung der IT‑Umgebung und eine ständige Überwachung und Wartung durch einen technisch versierten IT-Support.
„Für Gesundheitsdaten gilt aus datenschutzrechtlicher Sicht die klare Empfehlung eines Verzichts auf Windows 10“, erklärt Axel Keller, Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter bei Ecovis in Rostock.
Datenschutzgerechte Kommunikation mit den Krankenkassen gefordert
Die Kranken- und Pflegekassen, Berufsgenossenschaften und die Deutsche Rentenversicherung sind dazu aufgefordert, mit ihren Versicherten nur noch auf sicherem Weg zu kommunizieren. Insbesondere beim elektronischen Versand von Gesundheitsdaten, die einen besonderen Schutz genießen, muss die Kommunikation verschlüsselt sein. Dies gab Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), in einer Mitteilung vom 16. Juli 2019 bekannt.
Ein hohes Schutzniveau für Gesundheitsdaten kann nach Ansicht des BfDI typischerweise durch den Datenversand mit normaler Post erfolgen. Denn sie unterliegt dem Brief- und Postgeheimnis. Ein Versand mittels einer einfachen, unverschlüsselten E-Mail ist dagegen allenfalls mit einer Postkarte vergleichbar und daher kein angemessener Schutz. Nur eine verschlüsselte Versendung von Gesundheitsdaten via E-Mail mit einer qualifizierten Signatur ist nach Aussage des BfDI datenschutzrechtlich zulässig. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt den Einsatz der Verschlüsselungsprotokolle TLS 1.2 und TLS 1.3, jeweils in Kombination mit Perfect Forward Secrecy (PFS).
Neben den Sozialversicherungsträgern sollen auch Unternehmen der Privatwirtschaft, Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime und Tageskliniken sowie alle weiteren Unternehmen, die regelmäßig mit Gesundheitsdaten arbeiten, die Ausführungen des BfDI wenigstens vorausschauend beachten.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
Markus Bergmaier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.
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Datenschutz: Daten-Deal mit den USA auf dem Prüfstand
Das Privacy-Shield-Verfahren ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Art Selbstzertifizierungsmechanismus, dem sich US-amerikanische Unternehmen unterwerfen können. Damit soll ein ausreichender Schutz für die Verarbeitung von Personendaten von EU-Bürgern gewährleistet sein. Dieses Abkommen steht jetzt auf der Kippe. Die französische Nichtregierungsorganisation „La Quadrature du Net“ beispielsweise behauptet, dass der dem EU-US-Datenschutzschild zugrunde liegende Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nichtig ist. In vier Punkten werden Verstöße gegen die Grundrechtecharta der EU geltend gemacht. „Unter anderem kritisieren die Aktivisten, dass nach wie vor anlassunabhängige Datenerhebungen aufgrund geltender US-Regelungen weiter möglich und keine unabhängigen Kontrollen durchführbar seien“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.
Folgen für die Digitalwirtschaft
Ein Wegfall des EU-US-Privacy-Shields hätte erhebliche Auswirkungen auf die digitale Wirtschaft. Denn die Übermittlung personenbezogener Daten an Unternehmen außerhalb der EU benötigt eine geeignete Rechtsgrundlage und eine Absicherung zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Neben dem jetzt angefochtenen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission kommen nur noch die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen, konzerninterne Verhaltensvorschriften (Binding Corporate Rules) oder EU-Standardvertragsklauseln in Betracht.
Sollte der EuGH gravierende Defizite entdecken, steht nicht nur die Privacy-Shield-Regelung auf dem Spiel, sondern auch die Standardvertragsklauseln werden hinfällig. Diese sind ein System vertraglicher Datenschutzgarantien und haben in der Praxis oft größere Bedeutung als ein bilateraler Freifahrtschein wie das Privacy-Shield-Abkommen. „Falls dieses sowie auch die Standardvertragsklauseln für unzulässig erklärt würden, stünden viele Unternehmen vor einem Daten-Chaos“, sagt Keller. Sie wären in der Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen massiv eingeschränkt, und auch der Datenaustausch zwischen einem europäischen Mutterkonzern und einer ausländischen Tochterfirma wäre in Gefahr.
Datenschutzkonform agieren
Als Alternativen böten sich zum konzerninternen Datenaustausch interne Verhaltensvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten an. Dies ist jedoch nur für Konzerne eine Lösung. Eine weitere Option wäre die in Artikel 7 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) formulierte ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen, was jedoch kaum praktikabel sein dürfte. „Die DSGVO bietet auch die Möglichkeit an, dass Unternehmen eine datenschutzspezifische Zertifizierung für den Datentransfer von Behörden bekommen. Ein US-amerikanisches Unternehmen als Empfänger der Daten müsste somit etwa geltenden ISO-Normen folgen“, sagt Ecovis-Anwalt Keller.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
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Datenschutz: Warum Unternehmer beim Einsatz von Windows 10 vorsichtig sein sollten
Windows 10 hat einige Stärken, die bei den älteren Versionen nicht vorhanden waren. Zum einen ist ein Virenscanner integriert, der für die meisten Fälle ausreichend ist. Zum anderen verfügt die Software mit dem Edge Browser über einen Browser, der sich, anders als der nach wie vor enthaltene Internet Explorer, an die gängigen Web-Standards hält. Zudem wurde die Benutzeroberfläche an die Bedienung mit einem Touchscreen angepasst. „Das sind aus Anwendersicht alles positive Neuerungen. Übersehen wird dabei aber häufig, dass Microsoft durch das Sammeln von Daten zu viele Informationen über die Nutzer der Produkte und Anwendungen aus der Windows-10-Versionsfamilie abgreift“, warnt Markus Bergmaier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing.
Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass Windows 10 nicht nur ein Betriebssystem ist, sondern auch als Systemumgebung weitere zusätzliche Funktionalitäten anbietet und dabei die unterschiedlichsten Nutzerdaten erfasst. Besonders problematisch ist es, wenn Telemetriedaten an Microsoft gesendet werden. Dabei handelt es sich um Angaben zur Sicherheit und Stabilität des Systems, die online übertragen werden.
Warum die Software problematisch ist
„In der Regel ist jeder PC mit dem Internet verbunden. Da findet dann permanent eine Datenübermittlung statt, ohne dass es dazu einen konkreten Hinweis von Microsoft gibt“, erklärt Bergmaier. Die Probleme aus Datenschutz-Sicht:
- Windows 10 übermittelt in der Standard-Einstellung sehr viele und auch in der höchsten Sicherheitsstufe noch immer einige Daten an Microsoft.
- Die Datenübermittlung an Microsoft kann durch bestimmte Einstellungen begrenzt werden. Abstellen lässt sich diese auch in der höchsten Sicherheitsstufe nicht.
- Für den Durchschnittsnutzer sind die Anpassungen an die höchste Sicherheitsstufe technisch nur schwer umzusetzen.
- Da die Übertragung verschlüsselt erfolgt, ist es für Anwender nicht nachvollziehbar, ob und welche personenbezogenen Daten an den Konzern übertragen werden.
- Zweimal im Jahr stellt Microsoft eine neue „Build“ zur Verfügung. Technisch gesehen ist das ein Upgrade auf eine neue Version, die aber weiterhin Windows 10 heißt. Die Datenschutzeinstellungen werden bei jedem Update – zumindest teilweise – wieder zurückgesetzt.
Jedes Unternehmen, die öffentliche Verwaltung, Kliniken oder Arztpraxen haben zu gewährleisten, dass sie personenbezogene Daten datenschutzkonform verarbeiten. Und das ist im Fall von Windows 10 nicht unbedingt gegeben. „Für technische Laien und teilweise auch für IT-Fachleute ist es zudem oftmals kaum möglich, sich korrekt mit den einzelnen Versionen auseinanderzusetzen. Das kann dazu führen, dass zwingend notwendige Einstellungen verloren gehen und der Schutz persönlicher Daten Dritter nicht mehr gewährleistet ist“, sagt Ecovis-Experte Bergmaier.
Markus Bergmaier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
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Mandanten testen Serviceportal Ecovis Online
Zeitersparnis und viele interessante Informationen
Stefko Kruse ist in Rostock Inhaber der Werbeagentur novus Marketing mit Spezialisierung auf Hochschulwerbung. Zusammenmit seinen fünf Mitarbeitern bietet er über die Campus App GmbH außerdem eine bundesweite App für Studierende mit Jobangeboten, Mensa-Speiseplänen und nützlichen Infos rund um das Studium an.
Herr Kruse, was schätzen Sie am Zugang zu Ecovis Online?
Ich finde es generell gut, wenn Arbeitsprozesse verschlankt werden. Und das bietet Ecovis Online. Ich logge mich mit meinem Passwort ein und habe dann – da alle weiteren Authentifizierungen hinterlegt sind – sofort Zugang zu den von mir genutzten Programmen. Jeder Klick und jede Anmeldung weniger bedeutet für mich Zeitersparnis. Auf der Startseite sehe ich außerdem sofort die Kontaktdaten meiner wichtigsten Ansprechpartner.
Hilft das Portal auch bei der Anwendung einzelner Programme?
Ich nutze Addison OneClick für Betriebswirtschaftliche Auswertungen und die Onlinekasse Ecovis synchron zum Schreiben der Rechnungen für CampusApp. Da ist es praktisch, dass ich über das Portal auf alle Unterlagen zugreifen und auch zwischen Rechnung und Buchhaltung hin- und herspringen kann. Ich muss nicht extra selbst Unterlagen speichern und brauche sie auch nur bei Bedarf auszudrucken. Schön ist es auch, dass ich über das Portal regelmäßig Mitteilungen zu wichtigen Themen bekomme, die mich interessieren.
Übersichtlich, schnell und informativ
Johannes Braun, Geschäftsführer der Braun Steinmetz GmbH & Co. KG in Essenbach bei Landshut, hält viel von hohen Qualitätsstandards. Der traditionsreiche Meisterbetrieb mit neun Kolleginnen und Kollegen bietet Bildhauerarbeiten ebenso an wie die individuelle Wohnraumgestaltung und Grabmale.
Herr Braun, welche Erfahrungen haben Sie mit Ecovis Online in der Testphase gemacht?
Wir nutzen das Serviceportal jetzt seit fast einem Jahr und hatten stets, wann immer wir Bedarf hatten, einen schnellen und einfachen Zugang zu den von uns gewünschten Anwendungen. Das ist alles sehr übersichtlich, wobei wir zusätzlich zu den genutzten Programmen auch wichtige Informationen zu für uns relevanten Themenerhalten.
Wo liegt für Sie ein besonderer Nutzen in der täglichen Arbeit?
Der liegt zum Beispiel in der schnellen Bearbeitung von Buchhaltungsunterlagen. Das beginnt schon damit, dass uns die papierlose Online-Archivierung die umständliche Suche in Ordnern erspart. Und es reicht hin bis zur schnellen Bearbeitung von Rechnungen. Mit Ecovis Online können wir alles rundum die Buchhaltung tagesaktuell bearbeiten und die von uns gewünschten Auswertungen pünktlich und bequem abrufen. Das erleichtert uns wirklich die Arbeit.
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Serviceportal Ecovis Online: Mit einem Klick zu allen Anwendungen
Einfacher Zugang mit vielen Informationen
Wie immer, wenn ein Angebot wächst, gibt es aber auch Herausforderungen. Wie gelange ich möglichst schnell zu dem für mich relevanten Service? Muss ich mir dafür jetzt immer mehrere Passwörter merken? Ecovis hat eine Lösung gefunden. Denn das neue zentrale Serviceportal Ecovis Online eröffnet mit nur einem Klick und einem einzigen Passwort den Zugang zu den bereitgestellten Diensten und Programmen.
Dank dieses „Single Sign on (SSO)“, wie es in der IT-Fachsprache heißt, müssen sich Mandanten nicht mehr verschiedene Passwörter für die diversen Anliegen merken. Es ist vergleichbar mit dem Öffnen von Türen. „War früher im übertragenen Sinn ein ganzer Schlüsselbund für die unterschiedlichen Anwendungen nötig, so steht jetzt ein Generalschlüssel zur Verfügung“, erläutert Ralf Schäfer, Ecovis-Vorstandsmitglied in Chemnitz. Er betont, dass Mandanten über das Portal zusätzlich zum Zugang zu den von ihnen genutzten Programmen viele auf ihre Branche zugeschnittene Informationen beispielsweise zu Steuern und Recht erhalten. Dabei ist es möglich, auch bevorzugte Interessensgebiete festzulegen: vom Controlling bis zur Personalverwaltung und von der Existenzgründung bis zur Nachfolgeberatung.
Wertvolles Zusatzangebot
Nachdem die Testphase jetzt abgeschlossen ist, werden bis Ende dieses Jahres alle Ecovis-Kanzleien ihren Mandanten den individuellen Zugang zu dem Portal einrichten können. Wichtig dabei: Ecovis Online ersetzt nicht den persönlichen Kontakt. „Das Portal ist, vergleichbar dem Online-Banking, ein zusätzliches Angebot“, sagt Christoph Zehme, Geschäftsführer bei Ecovis in München. Mandanten können diesen digitalen Zugang auf Wunsch für alle Anliegen nutzen, bei denen sie den Steuerberater nicht persönlich brauchen.
Sicherheit ist wichtig
Ecovis Online vereinfacht die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und ist für den Mandanten selbsterklärend nutzbar. „Integrierte Links mit Fragen und Antworten erleichtern die Nutzung ebenso wie eigens erstellte Erklärvideos“, erläutert Heiko Beyer, Chief Research Officer und Steuerberater bei Ecovis in Rostock. Auch für die Sicherheit und den Schutz der vertraulichen Mandantendaten ist gesorgt. Bei der Ersteinrichtung meldet sich der Mandant mit seinem Passwort an und erhält auf sein Handy eine SMS mit dem Initialkennwort. Durch diese 2-Faktor-Authentifizierung ist sichergestellt, dass Unberechtigte keinen Zugang haben. „Die Sicherheitsarchitektur des Portals wurde von externen Kryptografie-Experten entwickelt und programmiert. Dass wir das von uns angestrebte Sicherheitsniveau auch erreicht haben, das haben wir durch anschließende Tests überprüfen lassen“, sagt Christoph Zehme.
Das Anwendungsspektrum laufend erweitern
Ecovis wird dieses zentrale Serviceportal für die digitale Zusammenarbeit der Kanzleien mit ihren Mandanten kontinuierlich weiterentwickeln und entsprechend den Wünschen und Bedürfnissen der Teilnehmer optimieren. „Dabei sollen weitere Anwendungen, wie etwa auch der Dokumentenaustausch zwischen Berater und Mandant, in die Plattform einbezogen werden“, sagt Ecovis-Vorstand Ralf Schäfer.
Ralf Schäfer, Vorstand bei Ecovis in Chemnitz
Heiko Beyer, Chief Research Officer und Steuerberater bei Ecovis in Rostock
Christoph Zehme, Geschäftsführer bei Ecovis in München
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Datensicherheit: Wenn der Hacker zugreift
Woran ist ein Angriff erkennbar?
„Sollten sich Dateien von selbst verschieben und installieren, sich ohne eigenes Zutun Fenster auf dem Desktop öffnen, der Prozessor ungewöhnlich viel arbeiten oder der Rechner unerklärlicherweise abstürzen, besteht die Gefahr, dass sich Schadprogramme im System breitgemacht haben oder gezielt von außen Zugriff auf gespeicherte Daten genommen wird“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock und externer Datenschutzbeauftragter.
Ein Angriff von außen auf die im System gespeicherten Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Datenpanne. In der Regel werden nämlich personenbezogene Daten wie Namen, Gesundheitsdaten, E-Mail-Adressen, Kontoverbindungen und Ähnliches gelöscht, offengelegt, verändert oder vernichtet. „Das stellt ein mitunter erhebliches Risiko für die betroffenen Personen dar“, sagt Keller.
Aus diesem Grund ist jeder entdeckte Hackerangriff oder auch ein Befall mit Schadsoftware grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden, wenn die Panne zu „einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt“, so die Formulierung in Artikel 33 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Meldepflicht, ja oder nein?
Die Einordnung, ob ein meldepflichtiger Verstoß vorliegt oder nicht, ist nicht immer einfach. „Für eine erste Einschätzung, ob ein hohes Risiko für die Betroffenen besteht, hilft die Überlegung, welche Schäden der Betroffene durch die Datenpanne erleiden könnte und welche Auswirkungen diese für ihn haben könnten“, erklärt Datenschutz-Experte Keller (siehe Tipp).
Zur Meldung einer Datenpanne stellen die Aufsichtsbehörden in der Regel entsprechende Formulare bereit. Inhalt einer solchen Meldung muss sein:
- eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Daten wurden gestohlen oder sind verloren gegangen);
- Kategorie der Betroffenen (handelt es sich um Kunden, Patienten, Mitarbeiter?);
- ungefähre Anzahl der Betroffenen;
- Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenpanne;
- Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Datenpanne oder zur Abmilderung ihrer Auswirkungen;
- Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Anlaufstelle.
Betroffene informieren
Daneben sind auch unverzüglich, das bedeutet so schnell wie möglich, der oder die Betroffenen von der Datenpanne in Kenntnis zu setzen. Sie sind in klarer und einfacher Sprache über den Datenschutzbeauftragten sowie über eine Beschreibung der Folgen und der getroffenen Maßnahmen zu informieren.
Sollte eine Datenpanne nicht oder verspätet gemeldet werden, droht ein Bußgeld für das Datenschutzvergehen. Aktuell wurde durch die Aufsichtsbehörde für eine verspätete Information Betroffener bei einer Datenpanne ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro verhängt.
Um Datenpannen vorbeugen zu können, helfen wirksame Firewalls und Virenprogramme oder Intrusion-Detection-Systeme sowie die regelmäßige Sensibilisierung aller Mitarbeiter. „Wir empfehlen zudem, sich mit dem Prozedere im Fall einer Datenpanne zu beschäftigen, damit keine Zeit verloren geht, sollte tatsächlich ein Angriff von außen erfolgt sein“, rät Keller.
Notfallplan für Hackerangriff
Diese Schritte sind bei einer Datenpanne zu unternehmen
- Feststellen der Datenpanne
- Risikoanalyse durchführen
- Meldepflichten erfüllen
- Maßnahmen zur Behebung der Datenpanne abstimmen
- Betroffene informieren
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
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Datenschutzgrundverordnung: Den Web-Auftritt richtig machen
Weiterhin ist bei jeder Website, die etwa Login-Daten oder Inhalte aus Kontaktformularen überträgt, eine sichere Transportverschlüsselung (https) nötig. Dies lässt sich durch ein SSL-Zertifikat gewährleisten. Damit lässt sich eine verschlüsselte Verbindung zwischen dem Browser des Nutzers und dem Server herstellen. Das grüne Schlosssymbol im Browser sorgt schließlich für einen sicheren Transport der Daten auf dem Weg durchs Internet.
Was Cookies machen können
Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die auf dem Endgerät des Nutzers abgelegt werden. Sie speichern Informationen über das Nutzungsverhalten. Werden einem Nutzer aufgrund einer Cookie-Kennung personenbezogene Daten zugeordnet, beispielsweise Adressdaten eines Kontaktformulars, werden personenbezogene Daten verarbeitet. So lassen sich Profile der Nutzer erstellen, die für weitere Werbemaßnahmen genutzt werden können. „Auch Heilberufler können davon profitieren und beispielsweise ihre Praxisbroschüre anbieten und verschicken“, sagt Harder.
Diese Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn durch eine vorgeschaltete Abfrage beim ersten Aufrufen der Homepage eine Einwilligung eingeholt wird. Dies kann durch ein „Cookie-Banner“ erfolgen. Bis zur aktiven Einwilligung des Website-Besuchers, etwa durch Setzen eines Häkchens, darf keine Datenverarbeitung erfolgen.
Finger weg von Facebook
Eine Facebook-Fanpage kann sinnvoll sein, beispielsweise um Öffnungszeiten der Praxis oder die Adresse der Urlaubsvertretung mitzuteilen. Sowohl Facebook als auch die Fanpage-Betreiber müssen angeben, wie die Daten verarbeitet werden, und über den Umfang und Zweck informieren. Facebook hat dazu eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit (Seiten-Insights-Ergänzung) beider Parteien veröffentlicht. Allerdings behält sich Facebook die alleinige Entscheidungsmacht über die Datenverarbeitung vor. Zudem sind die bereitgestellten Informationen nicht ausreichend, damit Fanpage-Betreiber prüfen können, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. „Bis zur Nachbesserung durch Facebook ist es nicht möglich, eine Fanpage datenschutzkonform zu betreiben. Gerade Unternehmen in der Gesundheitswirtschaft empfehlen wir, die Finger davon zu lassen“, betont Harder.
Susann Harder, Rechtsanwältin bei Ecovis in Rostock
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.
www.ecovis.com
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
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Fördergelder für die Digitalisierung von Bund und Ländern
„Das bayerische Landwirtschaftsministerium bietet schon jetzt ganz konkrete Unterstützung für digitale Vorhaben an“, sagt Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Seit 1. Oktober 2018 ist das „Bayerische Sonderprogramm Landwirtschaft Digital“ in Kraft. Es läuft bis 31. Dezember 2020 und besteht aus vier Programmteilen.
Programmteil A
Seit Herbst 2018 können Landwirte, Winzer und gartenbauliche Betriebe den Digitalbonus Agrar beantragen. Den Zuschuss gibt es für die Anschaffung von agrarspezifischer Fachsoftware, beispielsweise um Düngemaßnahmen zu optimieren oder das Herdenmanagement zu verbessern. Förderfähig sind Investitionen ab 1.250 Euro netto. Der Zuschuss beträgt pauschal 500 Euro.
Programmteile B und C
In Teil B sind Nahinfrarotsensoren (NIR-Sensoren) zur Bestimmung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern förderfähig sowie Sensorsysteme, die die Nährstoffversorgung von Kulturpflanzen prüfen. Im Programmteil C können Landwirte eine Finanzspritze für Feldroboter, vollautomatische Hackgeräte, elektronische Reihenführungen für Hackgeräte und Pflanzenschutzgeräte mit Zielpflanzen- oder -flächenerkennung beantragen. Die maximalen zuwendungsfähigen Investitionskosten betragen je nach Investitionsart zwischen 25.000 Euro und 100.000 Euro. Der Fördersatz liegt bei 25 Prozent, sodass sich die maximale Zuschusshöhe zwischen 6.250 Euro und 25.000 Euro bewegt. Die Antragstellung ist für B und C seit Februar 2019 möglich. Der Zuschuss ist bis voraussichtlich Ende Juni 2019 über ein Antragsformular bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen (www.fueak.bayern.de/). Danach erfolgt die Antragstellung wie beim Programmteil A über iBALIS (www.stmelf.bayern.de/…).
Programmteil D
Die Antragstellung für diesen Part ist voraussichtlich ab August/September 2019 möglich. Der genaue Zeitpunkt war bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht bekannt. Bezuschusst wird die Neuanschaffung von digitalen Systemen (Sensorensysteme) zur Überwachung des Gesundheitszustands von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls. Die Investitionen müssen mindestens 2.000 Euro betragen. Die Zuschusshöhe beträgt 25 Prozent und ist auf förderfähige Kosten von 15.000 Euro begrenzt. Die Fachsoftware und die Geräte sind in Produktlisten aufgeführt. „Sollte ein Produkt, das angeschafft werden soll, nicht in der Liste stehen, kann der Landwirte dennoch die Förderfähigkeit prüfen lassen und die Aufnahme in die Produktliste beantragen“, rät Ecovis-Experte Steinberger.
Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.
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Fernbehandlung erlaubt: Patienten online untersuchen
Der neue Paragraph 7, Absatz 4 MBOÄ, (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, lässt nun deutlich mehr Spielraum: Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.
Eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmittel ist damit im Einzelfall zulässig, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Dazu muss die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie der Dokumentation gewahrt sein. Die Patienten müssen zwingend über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.
Noch nicht alles erlaubt
Damit ist nach der Musterberufsordnung zum Beispiel mittlerweile eine reine Videosprechstunde möglich. Ein paar Einschränkungen gibt es aber noch: Die Delegierten lehnen es ab, dass unbekannte Patienten telefonisch oder bei einer Videokonferenz krankgeschrieben werden und Medikamente oder Heilmittel ausschließlich im Rahmen einer Fernbehandlung verordnet bekommen. Dieser Punkt wurde allerdings nochmals zur weiteren Diskussion an den Vorstand verwiesen.
„Offen ist aus unserer Sicht, ob die Formulierung ,im Einzelfall‘ eine Einschränkung darstellt oder nicht. Jeder Befund und jede Behandlung eines Patienten ist individuell und damit ein Einzelfall“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Das könnte gegen einen Beschränkungscharakter der Formulierung sprechen. Andererseits wäre sie dann gänzlich überflüssig; es spricht viel dafür, die Bestimmung insgesamt als „in medizinisch geeigneten Fällen“ zu verstehen. Damit ist klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine telemedizinische Untersuchung oder Behandlung medizinisch sinnvoll und möglich ist
Fast alle machen mit
Die Musterberufsordnung hat nur Empfehlungscharakter für die Landesärztekammern, die eigene Berufsordnung entsprechend anzupassen. Noch haben nicht alle Ärztekammern das Fernbehandlungsverbot aufgehoben und die jeweilige Landesberufsordnung angepasst. Mancherorts steht die Entscheidung auch noch aus. Baden-Württemberg war bereits 2016 vorgeprescht und hatte die ärztliche Fernbehandlung im Rahmen von Modellprojekten zugelassen, vermutlich wird die liberalere neue Regelung hier bald nachgezogen. In Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe ist die Änderung bereits umgesetzt. In Hamburg, Niedersachsen und im Saarland wurden die Berufsordnungen seit der Entscheidung des Ärztetags noch nicht geändert. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben sich entschieden, die Öffnung für Fernbehandlungen nicht in ihre Berufsordnungen aufzunehmen.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 70 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
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