Verschärfte EU-Regelungen für IT-Sicherheit – das kommt mit NIS2 auf Unternehmen zu

Verschärfte EU-Regelungen für IT-Sicherheit – das kommt mit NIS2 auf Unternehmen zu

Immer mehr Cyber-Angriffe auf Unternehmen und kritische Infrastrukturen setzen die EU unter Druck. Diese reagiert mit verschärften Vorschriften. So soll die NIS2-Direktive bis 2024 den Mindeststandard für IT-Sicherheit in Europa festlegen. Was das für Unternehmen bedeutet und wie Sie handeln sollten, zeigen wir ihnen.

Die Bedrohungslage hat sich für viele Unternehmen verschlechtert. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann man täglich nachlesen, wen es gerade wieder erwischt hat, z. B. den Hannoverschen Nahverkehr. Gleichzeitig berichten die Medien darüber, dass die schnellste Schadsoftware namens Rohrschach gefunden wurde.
Von daher ist es kaum verwunderlich, dass das Europäische Parlament mit der NIS2-Richtlinie die Bedrohungen für Netz- und Informationssysteme eindämmen möchte.

Was ist NIS2?

NIS2 – auch bekannt als Direktive (EU) 2022/2555 – ist die überarbeitete Version der EU-weiten Rechtsvorschrift (Richtlinie (EU) 2016/1148 NIS1) von 2016 über die Netz- und Informationssicherheit. Hierbei werden die Anforderungen an die Informationssicherheit festgelegt – insbesondere für Betreiber kritischer Infrastrukturen. NIS2 wurde am 14. Dezember 2022 verabschiedet und ist seit dem 16.01.2023 in Kraft.
Da die NIS2 eine EU-Richtlinie ist, muss sie in allen Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten haben somit nach der Veröffentlichung von NIS2 nur 21 Monate Zeit, die Direktive in nationales Recht zu übernehmen.

Was bedeutet NIS2 für Deutschland?

Deutschland wird die Gesetze für IT-Sicherheit anpassen müssen, dazu zählen zum Beispiel das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und die KRITIS-Verordnung. Es ist daher zu erwarten, dass in den nächsten 2 Jahren bestehende Gesetze verschärft oder neue veröffentlicht werden, um den NIS2- Anforderungen gerecht zu werden.
Welche Verpflichtungen auf Unternehmen genau zukommen werden, wird sich aus den kommenden Gesetzen ergeben.

Was ändert sich mit NIS2?

Die wichtigsten Anforderungen der NIS1-Richtlinie bleiben erhalten, wie z. B. dass ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) notwendig wird.

Einige der wichtigsten NIS2-Änderungen:

[*]Insgesamt 18 Sektoren – bzw. Unternehmensbereiche – zählen zu kritischen, schützenswerten Infrastrukturen. Dazu zählen nicht nur die offensichtlichen Unternehmen wie z. B. Energie-Versorger, sondern auch Kurierdienste oder Produktionen.
[*]NIS2 wird für mittelgroße Unternehmen in diesen 18 Sektoren gelten. Wer als mittelgroß gilt, wird durch die EU-Verordnung 2003/361/EG geregelt.
[*] Sanktionen sollen zwischen 1,4 und 2 % des „weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes“ betragen. Oder „Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 7 Mio./10 Mio. EUR“ – je nachdem welcher Betrag höher ist. Auch hier ist nicht ganz klar, ob es ein „Höchstbetrag“ ist (also maximal) oder „mindestens“ (ab 7 Mio. bzw. 10 Mio. Euro) diese Summe. Hier widerspricht sich die EU-Verordnung in Artikel 34 Punkt 4 und 5.
[*]Die Geldbußen sollen auf jeden Fall „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.
[*] Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass die IT-Sicherheit für die gesamte „Lieferkette“ eingehalten wird.
[*]Darüber hinaus wird ein europäisches Verbindungsnetz für Cyberkrisen namens EU-CyCLONe geschaffen, das für die Koordinierung größerer Cybersicherheitsvorfälle und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen zuständig sein wird.

Welche Unternehmen sind von NIS2 betroffen?

Die EU-Verordnung 2003/361/EG wird regeln, wer als mittelgroßes Unternehmen gilt. Die Grenze liegt bei 50 Angestellten und einem Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR, wobei es auch hier Ausnahmen geben wird. So werden beispielsweise Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung ausgenommen, deren Tätigkeiten überwiegend in den Bereichen nationale und öffentliche Sicherheit liegt.

In der NIS2-Richtlinie vom 14. Dezember 2022 werden folgende „Sektoren“, bzw. Unternehmensbereiche aufgeführt, für die die neue NIS2-Direktive gilt. Dazu gehören:

„Sektoren mit hoher „Kritikalität“ – besonders schützenswerte Infrastrukturen

  1. Energie: z. B. Elektrizitätswerke, Betreiber von Fernwärmenetzen oder Erdöl-Fernleitungen, Erdgas-Versorgungsunternehmen, LNG-Anlagen, Wasserstofferzeugung usw.
  2. Verkehr: Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Straßenverkehr
  3. Banken/Kreditinstitute
  4. Finanzmärkte und Handelsplattformen
  5. Gesundheitswesen
  6. Trinkwasser-Versorger
  7. Abwasser-Entsorger
  8. Digitale Infrastrukturen: Kommunikationsnetzwerke, Cloud Provider, Rechenzentren, TLD-Namenregister, DNS-Diensteanbieter usw.
  9. IT-Dienstleister
  10. Öffentliche Verwaltungen
  11. Weltraum: weltraumgestützte Dienstleistungen, aber keine öffentlichen Kommunikationsanbieter

Sonstige kritische Infrastrukturen gehören ebenso dazu:

  1. Post- und Kurierdienste
  2. Abfallbewirtschaftung
  3. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
  4. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
  5. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (Maschinenbau, Auto- und Zubehörproduktion, Medizinprodukte, elektrische Geräte, Computer, elektronische und optische Erzeugnisse usw.)
  6. Digitale Services (Plattformen, Suchmaschinen, Social Media, Marktplätze usw.)
  7. Forschungseinrichtungen

Kurz gesagt: Da fast alle mittelgroßen Unternehmen über entsprechende digitale Infrastrukturen verfügen und oft auch ihren Kunden digitale Services oder Produkte anbieten, dürften für sie die neuen NIS2-Direktiven gelten.

Welche Sanktionen bzw. Bußgelder gibt es bei Verstößen?

Wie bereits oben schon erwähnt, sollen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen, wenn sie gegen Artikel 21 (Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit) oder Artikel 23 (Berichtspflichten) verstoßen.
Artikel 34 Punkt 5 nennt „Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 7 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wichtige Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.“
Artikel 34 Punkt 4 spricht dabei von „Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 10 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wesentliche Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.“

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Die Gesetzesänderungen werden kommen. Abwarten bringt nichts. Von daher sollten Unternehmen sich fragen, wie sie die IT-Sicherheit und die dazugehörigen Kontroll- und Reporting-Maßnahmen verbessern können. Die genannten 18 Sektoren, die für mittelgroße Unternehmen gelten werden, zeigen jetzt schon, dass es fast alle betreffen wird.

Wir empfehlen den Unternehmen ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS).

Hierbei handelt es sich um ein Rahmenwerk, das die Sicherheit von Informationen gewährleistet. Es umfasst alle Prozesse, Richtlinien, Verfahren und Technologien, um Informationen zu schützen.

Das ISMS – die Basis Ihrer IT-Sicherheit

Am Anfang steht immer die umfassende Beratung, bevor ein ISMS eingeführt werden kann. Hierzu haben wir eine eigene Software-Lösung entwickelt, die vor allem in kritischen Infrastrukturen eingesetzt wird:
ISMS Software AirIT-ONE.

Die Vorteile von ISMS Software AirIT-ONE:

  • Plattform, Beratung und Support aus einer Hand und sofort einsetzbar
  • Datenschutz-, Qualitäts- und Risikomanagement in einer Lösung
  • Zeitsparendes und zielführendes Kontrollsystem (IKS)
  • Mehr Planbarkeit in den Kosten
  • Nachvollziehbare und revisionierbare Prozessschritte
  • Umfassende, standardisierte Templates
  • AirIT-ONE | ISMS als schlüsselfertige Lösung as a Service
  • Individuelle Anpassungsmöglichkeiten
  • Geringer Schulungsaufwand
  • Workflow-Automatisierung: standardisierte und automatisierte Prozesse, Datenerhebung
  • uvm.

Was ist AirIT-ONE?

AirIT-ONE ist eine von AirITSystems entwickelte Software-Plattform zum Aufbau und Betrieb von Managementsystemen und internen Kontrollsystemen. Die technologische Basis unserer Lösung ist unsere cloudbasierte AWARO-Technologie, die als Projekt- und Datenraumlösung verwendet wird.

Höchste IT-Sicherheit von AirITSystems

Vom ganzheitlichen Sicherheitskonzept bis zum Krisenmanagement – profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in sicherheitsbewussten Branchen: Als Dienstleister für Flughäfen, Krankenhäuser und Banken verfügen wir über umfassendes Know-how in der Informations-und Kommunikationssicherheit.
Unsere Experten berücksichtigen zudem Ihre IT- und Digitalisierungs-Anforderungen von Anfang an und integrieren sie in eine für Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Lösung – vom IT-Consulting über die Integration bis zum Betrieb.

Über die AirITSystems GmbH

Wir sind ein Gemeinschaftsunternehmen der Flughäfen Hannover und Frankfurt. Unsere Herkunft ist der Flughafen. Damit sind Sicherheit und das Zusammenspiel zahlreicher Komponenten in einem komplexen System unser tägliches Geschäft: eine Vielzahl von Transaktionen, kritische Verfügbarkeit und als klare Anforderung höchste Sicherheit. Diese einzigartige Flughafenerfahrung übertragen wir und unsere zertifizierten Spezialisten mit derselben Sorgfalt auch auf alle anderen Branchen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

AirITSystems GmbH
Benkendorffstr. 6
30855 Langenhagen
Telefon: +49 (511) 977-4000
Telefax: +49 (511) 977-4100
http://www.airitsystems.de

Ansprechpartner:
Diana Schatka
Telefon: +49 (511) 977-4011
Fax: +49 (511) 9774100
E-Mail: airitmarketing@airitsystems.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel

Comments are closed.

Für die oben stehenden Pressemitteilungen, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Pressetexte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber.