Organspende und Patientenverfügung
Die Spende eines Organs ist sicherlich eines der unangenehmen Themen, wenn man sich mit den eigenen Behandlungswünschen und Vorstellungen im Rahmen einer Patientenverfügung beschäftigt. Das mag auch der Grund dafür sein, dass die Zahl der Organspender konstant niedrig bleibt.
Trotzdem sollte in einer Patientenverfügung auch die persönliche Entscheidung über eine mögliche Organspende ausdrücklich geregelt werden. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Organspende, d.h. niemand ist gezwungen eine Entscheidung zu treffen. Wird weder eine Entscheidung für, noch gegen eine Organspende getroffen, müssen sich nahe Angehörige mit diesem Thema auseinander setzen und entscheiden. Dabei haben Sie den mutmaßlichen Willen des Betroffenen im Zusammenhang mit der Organspende zu befolgen.
Organspendeausweis dokumentiert Entscheidung
Erfolgt zu Lebzeiten der Entschluss für eine Organentnahme, so kann dieser nach außen, neben der Regelung in der Patientenverfügung, durch einen Organspendeausweis dokumentiert werden. Dieser wird den Versicherten durch ihre Krankenkassen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Eine Registrierung der möglichen Organspender bei Krankenkassen oder eine zentralen Stelle erfolgt zurzeit nicht, auch wenn die Schaffung eines Registers zur Speicherung der Spenderdaten in Zukunft vorgesehen ist.
In einem Organspendeausweis kann der Organspender nicht nur die Zustimmung zur Spende erklären, sondern er kann auch einer Entnahme ausdrücklich widersprechen oder die Bereitschaft zur Entnahme auf einzelne Organe beschränken.
Patientenverfügung und Organspende
Geht man von dem Regelfall aus, so soll eine Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen verhindern. Bei einer Organentnahme wird, zumindest für einen kurzen Zeitraum, gerade das medizinisch notwendig sein. Patientenverfügung und die Bereitschaft zur Organspende müssen sich jedoch nicht ausschließen. Auf jeden Fall ist es wichtig, dass der Wille klar geäußert und schriftlich festgehalten wird.
In einer Patientenverfügung kann sich der Verfasser, trotz des Verbotes von lebensverlängernden Maßnahmen, für eine Organspende aussprechen. Dazu kann in der Patientenverfügung, ausnahmsweise für den Fall der Entnahme, eine entsprechende Maßnahme genehmigt werden oder den Anordnungen in der Patientenverfügung gegenüber der Organspendebereitschaft ein absoluter Vorrang eingeräumt werden. Natürlich kann in einer Patientenverfügung auch, verbindlich für die behandelnden Ärzte, der Entnahme ausdrücklich widersprochen werden.
Patientenwille zählt
Auf jeden Fall müssen Patienten nicht befürchten, dass ihre Organspendebereitschaft dazu führt, dass die Regelungen in einer Patientenverfügung nicht beachtet werden. Eine Organspendeerklärung und die Patientenverfügung sind Willensäußerungen des Patienten, die beide beachtet werden müssen, sofern sie vorliegen.
In diesem Fall dürfen diese beiden Erklärungen nicht voneinander isoliert betrachtet werden. Der Patientenwille, der durch beide Erklärungen zum Ausdruck gebracht wird, ist in jedem Fall von den Ärzten zu befolgen. Der tatsächliche Patientenwille ist dabei auf jeden Fall zu beachten und zu befolgen.
Die janolaw AG bietet unter www.patientenverfuegung-janolaw.de Vorsorgedokumente für Unfall, Krankheit oder Alter. Basierend auf einem interaktiven Assistenten erstellt der Nutzer ein individuelles Dokument, das für seinen persönlichen Bedarf maßgeschneidert ist.
Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.
Mehrere 100 Muster-Vorlagen und individuell anpassbare Dokumente wie Arbeits- und Mietverträge, Arbeitszeugnisse, Kaufverträge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Testamente runden das Portfolio ab.
janolaw AG
Otto-Volger-Straße 3c
65843 Sulzbach / Ts
Telefon: +49 (069) 24 74 34 -550
Telefax: +49 (069) 24 74 34 -559
http://www.janolaw.de
Rechtsabteilung
E-Mail: tbarton@janolaw.de